Rechtstipp: Detailtiefe der Ausführungsplanung

Wichtige Details erfordern eine genaue Planung von Architektinnen und Architekten, notfalls bis zum Maßstab 1 : 1. In einem aktuellen Fall aus der AKNW-Rechtsberatung wird dies anhand eines Falls deutlich, in dem das bauausführende Unternehmen es versäumt hat, eine Stehfalzfassade mit Be- und Entlüftungsöffnungen zu versehen.

13. Oktober 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW weist darauf hin, dass in der LPH 5 regelmäßig für sämtliche Gewerke Ausführungspläne zu erstellen sind. Wie detailliert diese jeweils sein müssen, lässt sich nicht allgemein sagen. Sie müssen alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten, mithin im konkreten Fall geeignet sein, die korrekte Ausschreibung und Umsetzung zu ermöglichen. Wichtige Details der Ausführung erfordern eine Planung, die gerade bei den mangelanfälligen Aspekten Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung bis ins kleinste Detail, notfalls sogar bis zum Maßstab 1:1, gehen muss. Zudem ist beim Zusammenwirken verschiedener Leistungsbereiche exakt darzustellen, wie zum Beispiel Materialübergänge und -anschlüsse zu lösen sind, und in welchen Verantwortungsbereich welcher Detailbereich fällt.

Lediglich für Regeldetails, die zum Grundwissen nach handwerklicher Fachausbildung und damit zu den Selbstverständlichkeiten zählen, braucht keine derart detaillierte Planung erstellt zu werden. Die Abgrenzung hierzu sowie zu den vor Ort im Rahmen der Bauüberwachung zu treffenden Entscheidungen und Anordnungen ist in der Praxis schwierig. Das wirkt sich im Streitfall nicht selten zu Lasten von Planerinnen und Planern aus, denn nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass ein Misslingen der Ausführung bei fehlenden Vorgaben für den betreffenden Bereich darauf schließen lässt, dass eine detailliertere Planung erforderlich gewesen wäre.

Weitere Informationen:

Mehr zu dem beschriebenen Fall lesen Sie im ganzen Rechtstipp, den Sie hier finden.

Weitere Fragen beantwortet die Rechtsberatung der AKNW während der Sprechstunden unter Tel. (0211) 49 67-27 /-29.

 

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