Runderlass zur Größe von Rettungswegfenstern
In einem Runderlass vom 25. November 2019 wendet sich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW an die Bauaufsichtsbehörden des Landes. Der Erlass gibt Hinweise über die mögliche Unterschreitung der Größe von Fenstern nach § 37 Abs. 5 BauO NRW 2018. Nach dieser Vorschrift müssen Rettungsfenster im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein. Dabei ist die Orientierung der Maße vertikal und horizontal freigestellt. Die Unterkante darf jedoch grundsätzlich nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
Diese Maße werden bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden häufig nicht eingehalten. Beispielsweise waren bis 1975 deutlich kleinere Mindestmaße zulässig. Der Erlass legt die Grenzen des Ermessungsspielraums der Behörden bei der Beurteilung von bestehenden Objekten im Baugenehmigungsverfahren und bei Einzelprüfungen fest. Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden mit Fenstermaßen von 0,80 m x 1,00 m kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Feuerwehren das Fenster noch als Rettungswegfenster nutzen können.
Werden Fenstermaße von 0,60 m x 0,90 m im Lichten unterschritten, ist davon auszugehen, dass die Feuerwehr das Fenster nicht als Rettungsweg nutzen kann. Liegen die Maße der Fensteröffnung zwischen den vorgenannten Maßen, so ist die Brandschutzdienststelle bei der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde beratend hinzuzuziehen. Li
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