Schon heute Junior-Architekt*in werden
Der Hochschulabschluss ist geschafft und dann…? Die meisten Absolventinnen und Absolventen wollen mit ihrem Bachelor- oder Mastertitel vor allem erstmal eines: beruflich durchstarten.
In Architektur- und Planungsbüros, aber auch in Unternehmen und Behörden sind junge Leute, die Architektur,
Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung studiert haben, gefragte Fachkräfte. Der Berufseinstieg gelingt daher den Meisten – und kann ab sofort in Nordrhein-Westfalen unmittelbar mit dem Beitritt zur Architektenkammer verbunden werden. Die Novellierung des Baukammerngesetzes (BauKaG) NRW macht es möglich! Wer sich den Berufswunsch „Architekt/in“ erfüllen möchte, muss schließlich früher oder später der Architektenkammer beitreten. Ohne Mitgliedschaft keine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
Umgekehrt gilt: mit Mitgliedschaft mehr Möglichkeiten, etwa die Bauvorlageberechtigung und die Nutzung der Beratungs- und Informationsleistungen der AKNW.
Mit dem neuen Baukammerngesetz des Landes NRW, das am 14. März 2022 in Kraft getreten ist, ermöglicht es der Gesetzgeber der Kammer, die „Junior-Mitgliedschaft“ einzurichten. Für die kann man sich bereits direkt nach dem erfolgreichen Abschluss eines eintragungsfähigen Hochschulabschlusses entscheiden. Eine Junior-Mitgliedschaft
eröffnet jungen Planerinnen und Planern die Möglichkeit, sich schon frühzeitig der starken Gemeinschaft der 32 000 Architekt*innen und Planer*innen in NRW anzuschließen und in den Genuss der zahlreichen Services und Dienstleistungen der AKNW zu kommen. Vor allem dürfen die Junior-Mitglieder bereits die geschützte Berufsbezeichnung führen, unter Zusatz des Präfix „Junior-“: beispielsweise „Junior-Architektin“
oder „Junior-Innenarchitekt“. Es gelten auch die Berufspflichten.
Eine Bauvorlageberechtigung haben die Junior-Mitglieder noch nicht, da sie ja zuvor die notwendige Praxiszeit und Weiterbildung durchlaufen und nachweisen müssen.
Wer kann Junior-Mitglied werden?
Die Eintragung in die Liste der Junior-Mitglieder ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Es besteht ein Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in NRW, oder ein Beruf wird hier ganz oder teilweise ausgeübt.
- Es wurde ein mindestens vierjähriges Studium der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung erfolgreich abgeschlossen.
- Es wurde eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung begonnen und bei der AKNW angezeigt.
Wie wird man Junior-Mitglied?
Eine Eintragung in die Liste der Junior-Mitglieder ist seit dem 14. März 2022 möglich. Zum entsprechenden Antrag gelangt man über die Homepage www.aknw.de/junior-mitglied-werden. Das neue BauKaG NRW regelt, dass junge Planerinnen und Planer, die eine Eintragung in die Architektenkammer NRW anstreben, ihre zweijährige berufspraktische Zeit künftig bei der ANKW offiziell anzeigen und – wie bisher auch – in Form von Nachweisen belegen müssen. Der Zeitpunkt der Anzeige des Berufspraktikums ist also der richtige Zeitpunkt, um sich für eine Junior-Mitgliedschaft zu entscheiden. Denn anfallende Gebühren für die Bearbeitung der Praktikums-Anzeige und der entsprechenden Nachweise werden mit dem Junior-Mitgliedsbeitrag verrechnet.
Warum Junior-Mitglied werden?
Junior-Mitglieder dürfen den gesetzlich geschützten Titel führen und können sämtliche Dienstleistungen der AKNW in Anspruch nehmen. Das Deutsche Architektenblatt (DAB) wird vom herausgebenden Verlag an alle Mitglieder der AKNW versandt, also auch an die Junior-Mitglieder. Natürlich steht allen Mitgliedern das spezifische Weiterbildungsangebot der AKNW offen. Junior-Mitglieder profitieren zudem auch direkt von den Vorteilen der berufsständischen Rentenversorgung, indem sie mit der Kammer-Mitgliedschaft automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der AKNW werden. Besonders wichtig ist der Architektenkammer NRW, dass sich für Junior-Mitglieder mit den nächsten Wahlen zur Vertreterversammlung Mitbestimmungsmöglichkeiten in den Gremien der AKNW eröffnen. Sie erhalten das aktive und passive Wahlrecht, können also an den Kammerwahlen teilnehmen oder sich als Kandidat*innen aufstellen lassen. Vom Junior zum Architekten/zur Architektin Junior-Mitglieder, die eine berufspraktische Tätigkeit von zwei Jahren absolviert haben und die erforderliche Anzahl von 112 Weiterbildungsstunden nachweisen, können die Eintragung in die Liste der Architekten bzw. Stadtplaner beantragen.
Mit Eintragung erhalten sie dann auch das Recht, die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in zu führen. Je nach Fachrichtung geht
damit ggf. auch die Bauvorlageberechtigung einher.
Alle Kammermitglieder werden gebeten, Nachwuchsplaner*innen oder
Studierende auf die neue Junior-Mitgliedschaft hinzuweisen. Umfassende
Informationen finden Sie auf www.aknw.de/junior-mitglied-werden.
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