Nachweis-Berechtigung

Stichprobenhafte Kontrollen des Wärmeschutzes

Bereits mehrfach haben wir über die Frage der Einschaltung staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz bei Ein- und Zweifamilienhäusern geringer Höhe berichtet.

14. März 2006von Li

Die gemäß § 2 Abs. 1 EnEV-UVO bestehende Pflicht, Wärmeschutznachweise durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen aufstellen oder prüfen zu lassen, besteht bei diesen Gebäuden im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht.

Entgegen der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt 08/2005 hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW mitgeteilt, dass dies auch für die gemäß § 2 Abs. 2 EnEV-UVO durchzuführenden stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung gilt, da diese nur dann durchzuführen sind, wenn zuvor der Wärmeschutznachweis für das geplante Bauvorhaben durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden muss. Dies ist aber bei dem Wärmeschutznachweis für ein Ein- oder Zweifamilienhaus wegen der insoweit vorrangigen Regelung in § 68 Abs. 3 BauO NRW nicht der Fall.

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