Stoffpreisgleitklausel: Rückkehr zum Regelverfahren

Nachdem das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Reaktion auf die Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien infolge des Ukraine-Krieges eine Sonderregel zum Umgang mit Stoffpreisgleitklauseln mit Erlass vom 25. März 2022 eingeführt hatte, ist diese Sonderregel zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.

25. Juli 2023von Dr. jur. Volker Steves

Da sich die Preise für die meisten Bauprodukte stabilisiert hatten, wurde die Sonderregel nicht verlängert. 

Die an der Laufzeit der Bundeserlasse orientierte und damit befristete Übertragung der Sonderregel auf die Landesebene NRW hat damit ebenfalls zum 30. Juni 2023 geendet. 

Erhalten bleibt damit das modifizierte Formblatt 225a „Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1“, welches mit Aufnahme in eine aktualisierte Lesefassung kurzfristig Bestandteil des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) werden soll. 

Für weitere Details wird verwiesen auf die Ausführungen auf vergabe.nrw sowie auf der Homepage der Bundesarchitektenkammer.

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