Unterschwellenvergabevorordnung (UVgO) für Kommunen in Nordrhein-Westfalen eingeführt

Nach der Veröffentlichung des Runderlasses über die neuen "Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze)“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (304-48.07.01/01-169/18) im Ministerialblatt NRW vom 11. September 2018, S. 479 – 502, wurde zum 15. September 2018 die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 2. Februar 2017 veröffentlichte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die nordrhein-westfälischen Kommunen in Kraft gesetzt.

28. September 2018von Dr. jur. Volker Steves/Jan Schüsseler

Seit dem 7. Juni 2018 müssen bereits sämtliche Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Vorschriften der UVgO anwenden. Die UVgO ist auch auf Bundesebene und in verschiedenen anderen Bundesländern eingeführt.

Was regelt die UVgO?

Die UVgO ähnelt in ihrer Struktur der Vergabeverordnung (VgV), bei der es sich um Bundesrecht handelt und die bei Vergaben öffentlicher Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden ist. Der sachliche Anwendungsbereich der UVgO beschränkt sich auf Liefer- und Dienstleistungen unterhalb dieser Schwellenwerte. Die Vergabe von Bauleistungen unterliegt nicht der UVgO, sondern weiterhin der VOB/A. Die UVgO legt fest, welche Verfahrensarten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu-lässig sind. Sie regelt auch deren Ablauf. In § 8 Abs. 1 UVgO werden die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb als mögliche Verfahrensarten genannt. Die UVgO gibt auch vor, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die Wahl einer bestimmten Verfahrensart möglich ist oder nicht.

Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen UVgO und den Kommunalen Vergabegrundsätzen?

Da es sich bei der UVgO nur um eine Selbstbindungsnorm zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber im Anwendungsbereich des Haushaltsrechts handelt und die UVgO in der Normenhierarchie daher unterhalb einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift steht, sind die Kommunalen Vergabegrundsätze vorrangig zu beachten, sofern diese von den Vorschriften der UVgO abweichen. Die Kommunalen Vergabegrundsätze sind grundsätzlich etwas „großzügiger“ als die UVgO und setzen die Wertgrenzen höher an. So erlauben die Kommunalen Vergabegrundsätze bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro (netto) einen sog. Direktkauf, welcher eine Anschaffung nur unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens ermöglicht. § 14 UVgO legt dagegen die Grenze auf einen voraussichtlichen Auftragswert von 1.000,00 Euro netto fest.

Was ist bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen zu beachten?

Die Kommunalen Vergabegrundsätze gelten nicht für die Vergabe von Planungsleistungen. Hier ist daher unmittelbar die UVgO zu Rate zu ziehen, welche sich in § 50 mit der Vergabe von freiberuflichen Leistungen beschäftigt. Zu diesen gehören auch Architekten- und Ingenieurleistungen. § 50 UVgO wird überwiegend als „Sonderregelung“ für die Vergabe von freibe-ruflichen Leistungen verstanden, auf welche die übrigen Vorschriften der UVgO keine unmittelbare Anwendung finden. In § 50 UVgO heißt es, dass bei Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, so viel Wettbewerb zu schaffen ist, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Die genaue Auslegung dieser Vorschrift ist derzeit noch umstritten. Im Standardkommentar zur UVgO (hrsg. von Kulartz/Röwekamp/Portz/Prieß, Köln 2018) – vgl. dort § 50 Rdnr. 86, 87 - wird die Auffassung vertreten, dass es „in der Natur“ nahezu aller Architekten- und Ingenieurleistungen liege, im Vorfeld nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar zu sein. Daher könne der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 4 Nr. 3 UVgO herangezogen werden, wonach Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können. Danach reicht es bei der Vergabe von Planungsleistungen in der Regel aus, drei geeignete Planer zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Das Rotationsprinzip ist dabei stets zu beachten. Im Einzelfall wird es auch möglich sein, ein Vergabeverfahren mit nur einem einzigen Bieter durchzuführen - beispielsweise dann, wenn ein Urheberrecht besteht, vgl. in sinngemäßer Anwendung § 8 Abs. 4 Nr.10 UVgO. Die Möglichkeit der Auslobung von Planungswettbewerben insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung wird in § 52 UVgO hervorgehoben.

Ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte – Wie wird der Auftragswert geschätzt?

Der EU-Schwellenwert beträgt für Planungsleistungen in der Regel 221.000 Euro, bei Vergaben der oberen und obersten Bundesbehörden 144.000 EUR und im Sektorenbereich 443.000 EUR, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Schätzung des Auftragswerts bestimmt sich nach § 3 VgV. Im Fall vorgesehener Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter, wie zum Beispiel Preisgelder in Planungswettbewerben, sind auch diese zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 VgV sieht bei Planungsleistungen eine Addition sämtlicher Lose nur bei gleichartigen Leistungen vor. Es ist nicht geklärt, wann von einer „Gleichartigkeit“ der Planungsleistungen ausgegangen werden kann. Vieles spricht dafür, die verschiedenen Leistungsbilder der HOAI nicht als „gleichartige“ Leistungen zu qualifizieren und daher keine Addition der geschätzten Auftragswerte für die einzelnen Leistungsbilder vorzunehmen. Im Bereich der EU-Förderungen sollte dagegen angesichts der strengen EuGH-Rechtsprechung stets eine Addi-tion sämtlicher Leistungsbilder vorgenommen werden, um Rückforderungen von EU-Fördermitteln zu vermeiden – so auch Kulartz/Röwekamp/Portz/Prieß, UVgO, § 50 Rdnr. 130.

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