Änderung des BauGB seit Juli in Kraft

Zahlreiche Neuerungen im Planungsrecht

Mit der europäischen Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) ergab sich die Erfordernis, umweltbezogene Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht des Städtebaus und der Raumordnung umzusetzen. Der Gesetzgeber hat dies mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) umgesetzt.

02. August 2004von li

Mit der europäischen Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) ergab sich die Erfordernis, umweltbezogene Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht des Städtebaus und der Raumordnung umzusetzen. Der Gesetzgeber hat dies mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) umgesetzt. Mit dem Artikelgesetz werden das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weitere Gesetze geändert.Ziel der Gesetzgebung war es, Sonderverfahren und Parallelprüfungen zu vermeiden. Die Umweltprüfung wird in bestehende Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert, indem sie als Regelverfahren für Bauleitpläne ausgestaltet wird und als einheitliches Trägerverfahren die bauplanungsrechtlich relevanten Umweltverfahren zusammenführt.Neu eingeführt wurde im § 9 das Baurecht auf Zeit. Demnach kann in Bebauungsplänen in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte Anlagen oder Nutzungen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Auch können Folgenutzungen festgesetzt werden.Wesentliche Änderung im nicht überplanten Innenbereich enthält § 34. Großflächiger Einzelhandel kann zukünftig auch danach beurteilt werden, ob schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten sind. Bei der Änderung oder Erweiterung von Gewerbe- oder Handelsbetrieben kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden.

Im Außenbereich ist nach der Änderung des § 35 künftig auch ein Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse im Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb zulässig, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Im Zuge der Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 zunehmend erweitert worden. Solche Anlagen haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild, aber häufig auch eine begrenzte technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer. Es muss zukünftig eine Verpflichtungserklärung abgeben werden, dass das Vorhaben nach Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen sind. War im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehen, die Außenbereichssatzung aufzuheben, wurden nunmehr weitere Voraussetzungen an die Aufstellung solcher Satzungen formuliert.Neu eingeführt wurden die §§ 171 a bis 171 e, die den Gemeinden die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen und Maßnahmen der sozialen Stadt geben. 

Die Lesefassung des Europarechtsanpassungsgesetzes finden Sie hier: www.aknw.de/mitglieder/gesetze-verordnungen/bundesrecht/dokumente/EAG-Baugesetzbuch-040720.pdf

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