Planungswettbewerbe

Planungswettbewerbe sind die besten Verfahren zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, um die beste Lösung für eine Aufgabe zu finden. So wird der Auftrag nicht auf Basis von Referenzen und allgemeinen Ausführungen der Bewerber*innen/Bieter*innen vergeben, sondern die Auswahl erfolgt auf Basis von konkreten Lösungsvorschlägen.

Vorteile

  • Die beste Lösung: Das konkurrierende Verfahren des geregelten Planungswettbewerbs setzt auf einen anonymen Wettstreit um die beste Lösung der Bauaufgabe. Es sichert so die bestmögliche Qualität im Hinblick auf Funktion, Wirtschaftlichkeit und Gestaltung. 
  • Qualität durch eine Vielzahl von Lösungen: Planungswettbewerbe ermöglichen den unmittelbaren Vergleich unterschiedlicher Arbeiten aus einem breiten Lösungsspektrum. 
  • Qualifiziertes Preisgericht: Die Einbindung der Genehmigungsbehörden und ggf. der Kommunalpolitik in die Jury trägt dazu bei, die nachfolgenden Planungs- und Realisierungsschritte einfacher und zügiger zu gestalten. 
  • Transparenz: Die Transparenz der Entscheidungen, die öffentliche Ausstellung der Ergebnisse und die Medienberichterstattung sind die denkbar beste Werbung für Bauprojekte. Planungswettbewerbe eignen sich hervorragend, um Architektur und Stadtplanung in der Fachwelt und in der Öffentlichkeit zu kommunizieren!
  • Verfahrenssicherheit: Die Entscheidungssicherheit der Auslobenden wird durch geregelte Wettbewerbsverfahren deutlich gestärkt. Das Preisgericht findet mit ihm und für ihn die besten Lösungen unter den eingereichten Beiträgen, ermittelt die Preisträger*innen und spricht eine Empfehlung aus.
  • Wirtschaftlichkeit: Die beste Lösung wird unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Entwürfe ausgewählt. So wird bereits vor der Auftragsvergabe ein Schwerpunkt auf die Findung eines wirtschaftlichen Entwurfs gelegt.

Grundsätze 

  • Gleichbehandlung: Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Wettbewerb und auch im Bewerbungsverfahren werden gleich behandelt.
  • Klare Aufgabenstellung: Die klare Beschreibung der Aufgabe ermöglicht den Teilnehmern die Findung einer guten Lösung. Durch den Vergleich verschiedener Lösungen kann die beste ausgewählt werden.
  • Angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis: Eine Vielzahl von Teilnehmenden erarbeitet für nur ein Vorplanungshonorar ihre Entwürfe. Dieses Angebot geht einher mit klar geregelten Vorgaben zu sinnvollen und angemessenen Leistungen.
  • Kompetentes Preisgericht: Das Preisgericht setzt sich aus Fachpreisrichtern mit der Qualifikation der Teilnehmer und Sachpreisrichtern, die mit der Aufgabe besonders vertraut sind, zusammen. Gemeinsam wird die fachlich und sachlich beste Lösung ausgewählt. Dabei sind alle Beteiligten gleichermaßen redeberechtigt.
  • Anonymität: Die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge sorgt dafür, dass die beste Lösung ausgewählt wird. Der dahinterstehende Planer rückt in den Hintergrund.
  • Auftragsversprechen: Im Sinne des fairen Preis-Leistungs-Verhältnisses wird am Ende des Verfahrens ein Auftrag an einen der Preisträger vergeben. Nur so ist gewährleistet, dass sich der hohe Aufwand am Ende auch für die Planerinnen und Planer auszahlt.
  • Urheber- und Verwertungsrechte: Der Umgang mit Urheber- und Verwertungsrechten sichert den Verfassern den Verbleib ihres geistigen Eigentums.

Wettbewerbsarten

Gerne beraten wir Sie zur besten Wahl der Verfahrensart und Gestaltung von Auswahl- und Eignungskriterien.  (Ansprechpartner*innen: siehe unten)

Realisierungswettbewerb vs. Ideenwettbewerb

Realisierungswettbewerb vs. Ideenwettbewerb

Der Durchführung eines Planungswettbewerbs liegt in der Regel die Realisierungsabsicht der Wettbewerbsaufgabe zugrunde (Realisierungswettbewerb). Zur Findung konzeptioneller Lösungen, z.B. zur Klärung der Grundlagen einer Planungsaufgabe, kann ein Wettbewerb ohne Realisierungsabsicht durchgeführt werden (Ideenwettbewerb) (vgl. § 3 (1) RPW 2013). Sobald eine Realisierungsabsicht vorliegt, werden Wettbewerbe somit in der Regel als Realisierungswettbewerbe eingestuft.

Ideenwettbewerbe bilden die Ausnahmen und werden nur in besonderen Fällen akzeptiert. Auch die Integration von Ideenteilen in Realisierungswettbewerben ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Als Beispiele für Ideenwettbewerbe wurden in der Vergangenheit u.a. folgende Bauvorhaben registriert:

  • Musterbauten für Einfamilienhäuser auf fiktiven Grundstücken
  • Oper Düsseldorf zur Klärung der Standortfrage

Städtebauliche Wettbewerbe sind in der Regel keine Ideenwettbewerbe, da anschließend ein Auftrag über den städtebaulichen Entwurf vergeben werden kann.

Bei der Durchführung von Ideenwettbewerben ist die Wettbewerbssumme angemessen zu erhöhen. Als angemessen wird in einschlägigen Kommentaren eine Erhöhung um 50 % angesehen.

Der Realisierungswettbewerb bringt ein Auftragsversprechen mit sich, dass sich in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung erstreckt. Bei Bewerbergemeinschaften sind alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu beauftragen. Art und Umfang der Beauftragung müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird (vgl. § 8 (2) RPW 2013). Eine Beauftragung über die Ausführungsplanung hinaus ist ebenfalls möglich.

In der Regel ist die Leistungsphase 1 nicht vollständig durch die Vorarbeiten zum Wettbewerb erbracht worden. Es wird daher empfohlen, diese ebenfalls (zumindest teilweise) zu beauftragen.

Die freiwillige Beteiligung von Planern ohne Auftragsversprechen kann in der Auslobung weder empfohlen noch vorgeschrieben werden. Sofern Beratungsleistungen z.B. von Ingenieuren gefordert werden, sind diese in Abstimmung mit der IK Bau entweder anschließend zu beauftragen oder die Leistung ist als Ideenteil mit einem angemessenen Zuschlag zu versehen.

Offener Wettbewerb vs. Nichtoffener Wettbewerb

Offener Wettbewerb vs. Nichtoffener Wettbewerb

Der Großteil der Wettbewerbsbedingungen wird schon in der Wettbewerbsbekanntmachung dargestellt, sodass für die interessierten Planern schon frühzeitig die Möglichkeit besteht, die Bedingungen des Wettbewerbs und des späteren Auftrags einzuschätzen.

Bei offenen Wettbewerben schreiben Auslober den Wettbewerb direkt öffentlich über eine Wettbewerbsbekanntmachung aus. Interessierte Planer, welche die Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen (vgl. § 3 (2) RPW 2013).

Offene Wettbewerbe sind die optimale Lösung für jede öffentliche Planungsaufgabe. Sie gewährleisten einen Zugang für alle Architekten, fördern junge Architekten, ergeben die größte Bandbreite an Lösungsmöglichkeiten und ermöglichen somit die gerechte Findung der besten Lösung für die jeweilige Aufgabenstellung anhand inhaltlicher Kriterien. Der offene Wettbewerb sollte daher das Regelprozedere für die Vergabe von öffentlichen Planungsleistungen darstellen. Die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt, dass die Teilnehmerzahl bei offenen Wettbewerben nicht so hoch ist, dass die Vorprüfung nicht mehr bewältigt werden kann.

Bei nichtoffenen Wettbewerben fordert der Auslober interessierte Planer zur Bewerbung auf (vgl. § 3 (3) RPW 2013). In der Wettbewerbsbekanntmachung sind die angestrebte Zahl an Teilnehmern, die vorzulegenden Nachweise , das angewandte Verfahren zur Auswahl der Teilnehmer sowie ggf. die Namen bereits vorausgewählter Teilnehmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl soll der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

Wettbewerbe mit vorgeschaltetem Auswahlverfahren beschränken die mögliche Vielfalt an Lösungsansätzen. Wenn eine Teilnahmebeschränkung unvermeidlich erscheint, ist ein Losverfahren die fairste Lösung. Der Zugang zum Losverfahren sollte möglichst niederschwellig gehalten werden und auch jungen und kleinen Büros die Teilnahme ermöglichen. In der Regel reicht der Nachweis der Berufsbezeichnung aus, das Fordern von Referenzen ist für die Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb nicht notwendig.

Sofern Auslober die Eignung der Büros über den reinen Nachweis der Berufsbezeichnung hinaus überprüfen möchten, sollte diese im Anschluss an den Wettbewerb im Rahmen einer Eignungsprüfung zum Verhandlungsverfahren erfolgen. Büros, die die notwendigen Referenzen nicht erfüllen können, aber dennoch aufgrund der Planungsqualität einen Preis im Wettbewerb gewinnen konnten, können sich über Eignungsleihe mit einem erfahreneren Partner verstärken, um so die Eignungsanforderungen des Auslobers zu erfüllen.

Einphasiger Wettbewerb vs. Zweiphasiger Wettbewerb

Einphasiger Wettbewerb vs. Zweiphasiger Wettbewerb

Ergebnisse von Wettbewerben sind als Teile der Vorplanung zu verstehen und werden anschließend durch den beauftragten Planer weiter ausgearbeitet. Es werden somit erste Grundkonzepte erarbeitet, welche die Entscheidung für den besten Lösungsansatz ermöglichen. Die Durcharbeitung bis zur abgeschlossenen Vorplanung oder gar Entwurfsplanung ist nicht Ziel des Wettbewerbs.

In der Regel werden Wettbewerbe einphasig durchgeführt. Auch komplexe Aufgabenstellungen können in einer Phase so ausführlich bearbeitet und gelöst werden, dass eine qualifizierte Auswahl von Preisträgern möglich ist.

Bei zweiphasigen Wettbewerben werden in der ersten Phase grundsätzliche, konzeptionelle Lösungsansätze gefordert, die dem Preisgericht eine Reduzierung der Teilnehmerzahl für die zweite Phase ermöglichen (vgl. § 3 (4) RPW 2013). Die Wettbewerbsleistungen in der ersten Phase sollten daher auf das absolute Minimum reduziert werden, um den Aufwand für die Teilnehmer gering zu halten. Dies ist einerseits durch gröbere Planungsmaßstäbe als auch durch insgesamt reduzierte Leistungen zu erreichen.

Üblicherweise wird die erste Phase von zweiphasigen Wettbewerben offen durchgeführt und ersetzt somit das Bewerbungsverfahren.

Bei interdisziplinären Wettbewerben kann die zweite Phase auf zusätzliche Planungsdisziplinen ausgedehnt werden. Auch das Preisgericht muss dann für die zweite Phase um die zusätzlichen Fachrichtungen ergänzt werden. Die zusätzlichen Fachpreisrichter müssen bereits in der Auslobung benannt werden.

Sonderfälle: Kooperativer Wettbewerb, Konzeptvergabe

Sonderfälle: Kooperativer Wettbewerb, Konzeptvergabe

Der kooperative Wettbewerb kann gewählt werden, wenn eine Aufgabe nicht eindeutig definiert werden kann. Sie stellen eine Ausnahme dar, da die Aufgabenstellung in der Regel hinreichend beschrieben werden kann (vgl. § 3 (5) RPW 2013).

Im kooperativen Wettbewerb wird in der Regel ein Zwischenkolloquium vorgesehen, in welchem der Auslober die bis dahin erarbeiteten Lösungen mit den Teilnehmern diskutiert. Die Diskussion erfolgt auf der Basis eines deutlich reduzierten Leistungsumfangs und dient der Klärung grundsätzlicher Fragestellungen. Die Erkenntnisse sind für alle Teilnehmer gleichermaßen zu dokumentieren und dienen der Konkretisierung der Aufgabenstellung.

In der Regel wird für die Zwischenpräsentation die Anonymität aufgehoben. Eine persönliche Vorstellung der Ergebnisse im Rahmen der abschließenden Preisgerichtssitzung ist dagegen üblicherweise nicht nötig, da kein Dialog mehr notwendig ist.

Planungswettbewerbe oberhalb der EU-Schwellenwerte können nicht als kooperative Verfahren durchgeführt werden.

Für die Registrierung eines kooperativen Verfahrens ist eine Begründung nötig. Diese muss sachlich zwingende Gründe nachweisen und darf nicht nur die Aufhebung der Anonymität zum Ziel haben.

Der Verkauf von Grundstücken kann durch eine Konzeptvergabe gestaltet werden. Konzeptvergaben sind Verfahren, die außerhalb der RPW 2013 stattfinden und nicht von der AKNW registriert werden. Dennoch können sie in Anlehnung an die RPW 2013 durchgeführt werden. Gerne unterstützt die Geschäftsstelle bei der Gestaltung des Verfahrens, um auch diese Sondervergabeart fair für Auftraggeber und Teilnehmer zu gestalten.

Die Architektenkammer Hessen bietet weitergehende Informationen zu Konzeptvergaben im Rahmen einer Informationsbroschüre:

zur Website der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

Ablauf eines Planungswettbewerbs

Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb

Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb

Die Wettbewerbsbekanntmachung erfolgt in der Regel über eine öffentlich zugängliche Vergabeplattform bzw. das EU-Amtsblatt und definiert den offiziellen Start des Wettbewerbsverfahrens.

Schon in der Wettbewerbsbekanntmachung wird der Großteil der Wettbewerbsbedingungen veröffentlicht und somit für den Rest des Verfahrens fixiert. Die Bekanntmachung sollte daher im Vorfeld mit der Architektenkammer abgestimmt werden, um eine Registrierung der Auslobung nicht zu verhindern.

Die folgenden Wettbewerbsbedingungen sind bereits in der Bekanntmachung abzubilden:

  • Kurzbeschreibung der Wettbewerbsaufgabe
  • Beschreibung der Verfahrensart
  • Zulassungskriterien zur Teilnahme
  • Preisgericht (stimmberechtigte Mitglieder)
  • Preisgelder und Aufwandsentschädigungen
  • Auftragsversprechen und Verfahren nach Abschluss des Wettbewerbs
  • Terminschiene des Wettbewerbs
  • Anzahl der Teilnehmer (bei nichtoffenen Wettbewerben)
  • Verfahren zur Auswahl der Teilnehmer (bei nichtoffenen Wettbewerben)

Der Großteil der Wettbewerbsbekanntmachungen ist im EU-Amtsblatt zu finden.

Einerseits werden dort alle Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte veröffentlicht, andererseits können auch unterschwellige Vergabeverfahren freiwillig dort veröffentlicht werden. Unterschwellige Wettbewerbe werden alternativ auf den nationalen Vergabeplattformen veröffentlicht, erreichen dort aber ggf. nicht alle interessierten Planer. Es wird daher die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt für alle Wettbewerbe empfohlen.

Die Bewerbung erfolgt üblicherweise über zur Verfügung gestellte Bewerbungsbögen. Ein Muster für Bewerbungsbögen und eine EU-Bekanntmachung können Sie hier herunterladen.

Das Muster für eine EU-Bekanntmachung bietet Textbausteine für einfache und faire Wettbewerbsverfahren. Wettbewerbe, die nach dem Muster durchgeführt werden, sind so gestaltet, dass sich auch junge und kleine Büroorganisationen am Verfahren beteiligen können, aber gleichzeitig eine ausreichende Sicherheit für die Auslober geboten wird, dass der anschließende Auftrag durch ausreichend qualifizierte Planer durchgeführt wird. Dies geschieht durch die gezielte Trennung von Auswahl- und Eignungskriterien. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden für Wettbewerbsauslobungen (in Vorbereitung).

Nach Eingang der Bewerbungen werden die Teilnehmer auf Basis der bekanntgemachten Auswahlkriterien ermittelt. Es wird ausdrücklich ein Losverfahren auf Basis von Mindestkriterien empfohlen. Die ausgelosten Bewerber bilden (ggf. ergänzt durch bereits gesetzte Teilnehmer) das Teilnehmerfeld für den Wettbewerb und sind in der Auslobung einzutragen.

Auslobung

Auslobung

Die Auslobung bildet das Herzstück eines jeden Wettbewerbsverfahrens. Der Auslober beschreibt in der Auslobung die Aufgabe und die Wettbewerbsbedingungen klar und eindeutig. Er definiert die Anforderungen und die Zielvorstellungen und benennt seine Anregungen. Er benennt die zu erbringenden Leistungen und die Kriterien zur Beurteilung der Entwurfsvorschläge. Die zu erbringenden Leistungen sind auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß zu beschränken (vgl. § 5 (1) RPW 2013).

Zur Vorbereitung der Auslobung bietet sich die Durchführung einer qualifizierten Bedarfsplanung an. In dieser werden die nötigen Grundlagen festgelegt, ein Raum- und Funktionsprogramm definiert und die Ziele und Spielräume des Wettbewerbs ausgelotet. Ziel der Bedarfsplanung ist auch die Prüfung, ob die Wettbewerbsaufgabe auf dem vorgesehenen Grundstück generell lösbar ist (Machbarkeitsstudie).

Die in einer Auslobung zwingend darzustellenden Inhalte sind in Anlage I der RPW 2013 aufgelistet. Der Leitfaden für Wettbewerbsauslobungen der AKNW bietet Erläuterungen und Hinweise zu allen 24 Punkten der Anlage I und demnächst hier heruntergeladen werden.

Preisgerichtsvorbesprechung

Preisgerichtsvorbesprechung

Das Preisgericht wirkt bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. in Form einer Preisrichtervorbesprechung, mit (vgl. § 2 (3) RPW).

Um diesem Grundsatz der frühen Mitwirkung gerecht zu werden, wird die Durchführung einer Preisgerichtsvorbesprechung vor Versand der Auslobungsunterlagen an die Teilnehmer empfohlen. Die Fachkompetenz der Preisrichter ist vergleichbar mit der Expertise der Teilnehmer, weshalb das Preisgericht wertvolle Hinweise und Fragen zur Auslobung stellen kann. Ziel ist die Schärfung und Verbesserung der Auslobung, um anschließend eine optimierte Auslobung an die Teilnehmer ausgeben zu können.

Die separate Preisgerichtsvorbesprechung sollte ca. 1-2 Wochen vor Versand der Auslobung und inkl. einer Ortsbesichtigung durchgeführt werden. Anschließend werden die besprochenen Änderungen in die Auslobung eingearbeitet. Die Preisgerichtsvorbesprechung sollte mit allen Fachpreisrichtern durchgeführt werden. Wenn alle Fachpreisrichter im Rahmen der Vorbesprechung beteiligt wurden, kann das Kolloquium durch einen reduzierten Kreis der Fachpreisrichter begleitet werden.

Sofern eine separate Preisgerichtsvorbesprechung nicht möglich ist, ist vor dem Kolloquium eine zeitlich ausreichend bemessene Vorbesprechung durchzuführen, welche dem Preisgericht über die reine Beratung zur Beantwortung der Rückfragen hinaus die Möglichkeit der grundsätzlichen Diskussion zur Auslobung ermöglicht. Hierfür wird ein Zeitfenster von mindestens zwei Stunden empfohlen.

Einführungskolloquium

Einführungskolloquium

Teilnehmer und Preisrichter haben die Möglichkeit, Fragen zur Auslobung zu formulieren und diese per Email einzureichen.

Das Einführungskolloquium dient der Beantwortung vorab eingegangener und im Kolloquium mündlich gestellter Rückfragen der Wettbewerbsteilnehmer (vgl. Anlage IV RPW 2013). Es sollte in der Regel im ersten Drittel der Bearbeitungszeit stattfinden, empfohlen wird ein Termin ca. zwei Wochen nach Versand der Auslobung. Neben den Teilnehmern ist auch das gesamte Preisgericht zu der Veranstaltung einzuladen.

Das Preisgericht sollte sich vorab zu den eingegangenen Fragen und den möglichen Antworten beraten.

Außerdem sollte vor dem Kolloquium eine gemeinsame Ortsbesichtigung durchgeführt werden. Die Ortsbesichtigung sollte vor dem Kolloquiums stattfinden, um sich daraus ergebende Fragen ebenfalls im Rahmen des Kolloquiums erörtern zu können.

Das Protokoll des Kolloquiums umfasst die Beantwortung aller Rückfragen sowie weitere Ergänzungen zur Auslobung. Spätestens mit dem Protokoll des Kolloquiums ist das finale Preisgericht zu benennen. Das Protokoll wird spätestens eine Woche nach dem Kolloquium an alle Beteiligten verschickt.

Bearbeitungsphase

Bearbeitungsphase

Die Bearbeitungszeit sollte für die Komplexität der Aufgabe angemessen gewählt werden. Erfahrungsgemäß wird mit der Bearbeitung erst nach Erhalt des Protokolls des Einführungskolloquiums begonnen, sodass die Zeit ab diesem Zeitpunkt bemessen werden sollte. Je nach Aufgabe scheint eine Bearbeitungszeit von sechs bis acht Wochen ausreichend. Eine übermäßig lange Bearbeitungszeit wird nicht empfohlen, da diese den Aufwand bei den Teilnehmern unverhältnismäßig erhöhen kann.

Im Rahmen der Bearbeitungsphase ist in der Regel keine weitere Kommunikation mit den Teilnehmern vorgesehen.

Die Abgabe der Wettbewerbsarbeiten bildet das Ende der Bearbeitungsphase. Um eine intensive Bearbeitung bis zum Abgabetag zu ermöglichen, sollte als Abgabezeitpunkt die Einreichung bei einem Versandunternehmen ausreichen. Sofern ein Modell gefordert wird, sollte dieses zwei zusätzliche Wochen Bearbeitungszeit umfassen, um dem Modellbauer nach Finalisierung der Planunterlagen ausreichend Zeit einzuräumen.

Vorprüfung

Vorprüfung

Mit Eingang der Planunterlagen beim Auslober bzw. wettbewerbsbetreuenden Büro beginnt die Vorprüfung. Ziel der Vorprüfung ist die Erarbeitung eines Berichts, der die Grundlage für die Beurteilung durch das Preisgericht bildet. Er ermöglicht dem Preisgericht die Bewertung aller Arbeiten an einem Tag, ohne sich im Detail alle Informationen selbst erarbeiten zu müssen. Der Regelablauf der Vorprüfung ist in Anlage VI der RPW 2013 dargestellt.

Alle Wettbewerbsarbeiten sind gleichermaßen und anhand von aus der Auslobung herausgearbeiteten objektiven Kriterien vorzuprüfen. Dabei ist nur die Prüfung der Einhaltung eindeutiger Kriterien bzw. die Beschreibung von einzelnen Wettbewerbsaspekten zulässig. Die Bewertung selbst obliegt ausschließlich dem Preisgericht.

Die Vorprüfung wird üblicherweise durch das wettbewerbsbetreuende Büro durchgeführt und sollte federführend von einem Planer gleicher Qualifikation wie die der Teilnehmer begleitet werden. Es ist außerdem möglich, Vertreter des Auslobers oder externe Sachverständige einzubinden. Der Einbezug von Personen aus dem Preisgericht ist ausdrücklich nicht zulässig.

Der Vorprüfbericht sollte folgende Informationen bereitstellen:

  • Darstellung der für das Preisgericht relevanten Wettbewerbsbedingungen (z.B. Preisgericht, Preisgelder)
  • Ergebnis der formalen Vorprüfung (Vollständigkeit der Arbeiten, Mehr-/Minderleistungen)
  • Allgemeine Informationen zu jeder Wettbewerbsarbeit (z.B. Leitidee oder Bildausschnitte aus den Plänen
  • Prüfergebnisse und Erläuterungen zu den aus der aus der Auslobung herausgearbeiteten Kriterien (einheitlich für jede Wettbewerbsarbeit)
  • ggf. Piktogramme zur Nutzungsverteilung
  • Darstellung vergleichender Kennzahlen für alle Wettbewerbsarbeiten anhand von Tabellen und Diagrammen
Preisgerichtssitzung

Preisgerichtssitzung

Die Preisgerichtssitzung bildet den Abschluss des Wettbewerbsverfahrens.

Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten (vgl. § 2 (3) RPW 2013). Die Arbeitsweise und der Regelablauf der Preisgerichtssitzung sind in der RPW 2013 eindeutig beschrieben (vgl. § 6 (2) und Anlage VII RPW 2013).

Ein Preisgericht ist so zu wählen, dass es handlungsfähig bleibt. Zu große Preisgerichte werden schnell unübersichtlich, das häufig auch kontroverse Diskutieren fällt schwerer. Es wird daher empfohlen, das Preisgericht möglichst klein zu halten.

Zum Preisgericht eingeladen werden alle Stimmberechtigten, alle Stellvertreter, alle Sachverständigen und alle nötigen Vorprüfer. Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit wird ein Vorsitz gewählt, der durch den gesamten Tag führt. Die Vorprüfung unterstützt den Vorsitz inhaltlich und organisatorisch. Das Preisgericht sollte daher so ausgewählt werden, dass zwei Personen potentiell die Fähigkeit als Vorsitz haben. Die Entscheidung wird erst am Tag der Sitzung selbst über eine Wahl getroffen.

Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen über eine Negativauslese, d.h. es werden in Rundgängen Arbeiten ausgeschlossen, bis eine engere Wahl verbleibt, die dann mit Preisen und Anerkennungen ausgezeichnet wird.

Erst nach Festlegung aller Preise und Anerkennungen wird die Anonymität der Wettbewerbsarbeiten aufgehoben. Unmittelbar nach der Sitzung werden die Preisträger und Anerkennungen üblicherweise telefonisch vom Auslober über den Ausgang der Sitzung informiert.

Das Ergebnis der Preisgerichtssitzung wird über ein reines Ergebnisprotokoll an die Teilnehmer verteilt. Einzelne Inhalte der Diskussionen unterliegen der Geheimhaltung. Ein Musterprotokoll kann demnächst hier heruntergeladen werden.

Öffentliche Ausstellung

Öffentliche Ausstellung

Im Anschluss an die Preisgerichtssitzung werden möglichst innerhalb eines Monats alle Wettbewerbsarbeiten vollständig öffentlich ausgestellt. Dabei sind die Namen der Verfasser und die Preisverteilung anzugeben. Das Protokoll wird ebenfalls in der Ausstellung ausgelegt.

Die Ausstellung der Arbeiten soll mindestens eine Woche dauern und auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten geöffnet sein, um der interessierten Öffentlichkeit, aber auch allen Wettbewerbsteilnehmern die Möglichkeit zur Besichtigung zu geben. Die Ausstellung kann zusätzlich zur Präsenzausstellung auch online durchgeführt werden.

Das Preisgericht soll an der Vermittlung der Ergebnisse beteiligt werden (vgl. § 2 (3) RPW 2013). Es ist daher empfehlenswert, eine Ausstellungseröffnung unter Anwesenheit von Teilen des Preisgerichts (z.B. Vorsitz) durchzuführen.

Das Wettbewerbsergebnis muss bei oberschwelligen Verfahren im EU-Amtsblatt bekanntgemacht werden.

Auftragsvergabe nach Wettbewerb

Auftragsvergabe nach Wettbewerb

Nach der Preisgerichtssitzung wird einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, mit weiteren Leistungen beauftragt. Der Auslober kann dabei wählen, ob der zunächst nur mit dem Gewinner oder mit allen Preisträgern verhandelt.

Sofern zunächst nur mit dem Gewinner verhandelt wird, kann nach Scheitern der Verhandlungen noch einmal mit allen Preisträgern verhandelt werden. In der Regel wird mit dem Gewinner eine Einigung über die Auftragsdetails erzielt, sodass das Verfahren so schneller und einfacher durchgeführt werden kann.

Sofern direkt mit allen Preisträgern verhandelt wird, müssen alle Preisträger gleichermaßen zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert werden. Alle Angebote werden geprüft und anschließend im Rahmen von Verhandlungsgesprächen mit den Bietern diskutiert. Üblicherweise schließt sich eine Überarbeitung der Erstangebote hin zu finalen Angeboten an.

In der Praxis kann die stufenweise Verhandlung zur Vermeidung des nachfolgenden Sachverhalts beitragen. Bei der Verhandlung mit allen Preisträgern treten erfahrungsgemäß häufig der dritte Preisträger und ggf. auch der zweite Preisträger nicht mehr an, da sie ihre Chancen als gering einstufen und den Aufwand der Ausarbeitung von Angeboten vermeiden möchten. Falls dann keine Einigung mit dem ersten Preisträger erzielt wird, kann keine erneute Verhandlung mit den anderen Preisträgern aufgenommen werden, da diese bereits freiwillig vom Verfahren zurückgetreten sind. Das Verfahren wäre dann insgesamt gescheitert. Um diesen Fall zu vermeiden die vorrangige Verhandlung zunächst nur mit dem Gewinner empfohlen. Scheitert diese Verhandlung, treten die weiteren Preisträger im Normalfall zu den Verhandlungen an, da ihre Chancen besser einzuschätzen sind.

Weitere Informationen zum Verhandlungsverfahren finden Sie hier.

Weitere Informationen

Flyer "Planungswettbewerbe - die beste Lösung für ihre Bauaufgabe"

Ihre Ansprechpartner*innen

 Michaela Zimmermann
Michaela Zimmermann

Erstinformation energieeffizientes Bauen, Anerkennung von Veranstaltungen externer Fortbildungsträger, Wettbewerbs- und Vergabewesen

Telefon 0211 49 67-19fortbildung-anerkennung@aknw.de