Achtung Verjährung!

16. Oktober 2014von Dr. Florian Hartmann, im Oktober 2014

Architekt A fragt die Architektenkammer: Das Jahr 2014 neigt sich langsam dem Ende zu. Ich habe aus den vergangenen Jahren noch zahlreiche offene Honorarforderungen. Wann verjähren diese Honorarforderungen? Was muss ich beachten, um eine evtl. drohende Verjährung zu vermeiden?

Honorarforderungen von Architekten verjähren nach drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Ist durch Fristablauf Verjährung eingetreten und beruft sich der Auftraggeber auf diese Verjährung (sog. Einrede der Verjährung), kann der Architekt sein Honorar nicht mehr durchsetzen.

Konkret heißt das: Zum 31.12.2014, 24 Uhr verjähren diejenigen Honorarforderungen, die im Jahr 2011 fällig gestellt wurden. Ab der ersten Sekunde des neuen Jahres, also ab dem 01.01.2015, 00.00 Uhr, könnte der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erheben.

Wann eine Honorarforderung fällig wird, besagt § 15 HOAI 2009. Danach wird das Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Das bedeutet: Grundsätzlich hat es der Architekt/die Architektin in der Hand, seine Honorarrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Überreicht er die prüffähige Honorarschlussrechnung nicht, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Entsprechendes gilt, wenn er eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht. Auch dann beginnt die Verjährungsfrist nicht. Auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – etwa bei der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber – beginnt die Verjährung nicht ohne die Erteilung der Schlussrechnung. 

Allerdings hat der BGH auch eine Fallgruppe gebildet, in der die Verjährungsfrist ohne Überreichen der Schlussrechnung zu laufen beginnt. Der Auftraggeber kann dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Stellt der Architekt die Schlussrechnung nicht innerhalb dieser Frist, so muss er sich so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden.  

Praxistipp

Droht Verjährung zum Jahreswechsel, sollte der Architekt alles daran setzen, die Verjährung zu hemmen. Das kann z. B. durch Erhebung einer gerichtlichen Klage oder durch die Zustellung eines Mahnbescheids geschehen. Bitte beachten Sie, dass gegen Ende des Jahres die Rechtsanwälte vielfach mit verjährenden Forderungen konfrontiert werden, sodass es dringend anzuraten ist, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Auf die Neuregelung des § 15 HOAI 2013 wird an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen. Nach dieser Vorschrift wird das Architektenhonorar erst fällig (und beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen), wenn eine prüffähige Schlussrechnung überreicht und zusätzlich die Architektenleistung abgenommen worden ist.

Teilen via