Anwendbarkeit des Preisrechts der HOAI

Architekt A. wendet sich an die Rechtsberatung der AKNW und schildern folgenden Sachverhalt:A. schloss mit einem Bauträger zwei Verträge über "Grundstücksteilung zum Zwecke der Errichtung und zum Verkauf von Wohnungseigentum", die jeweils ein Objekt des Bauherrn zum Gegenstand hatten. A. verpflichtete sich in diesem Vertrag, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Mietobjekt in Wohnungseigentum umgewandelt und als Wohnungseigentum veräußert werden kann. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Festpreis als Vergütung je Wohneinheit. Die Gesamtvergütung sollte in fünf Raten gezahlt werden, wobei die letzte Rate fällig sein sollte nach notarieller Beurkundung der letzten Wohneinheit. Der Bauherr zahlte vier Raten und verweigerte nach der notariellen Beurkundung die Zahlung der letzten Rate unter Berufung darauf, die Rechnung sei nicht prüffähig. Auf die Vergütungsansprüche sei die HOAI anwendbar. Es fehle eine nach der HOAI für die Fälligkeit der Vergütung erforderliche prüffähige Honorarschlussrechnung. A. will wissen, ob der Bauherr zu Recht die Zahlung der letzten Rate mit dieser Begründung ablehnen kann.RechtslageDie letzte Rate wird zu Unrecht verweigert. Die vorliegenden Vergütungsansprüche unterliegen nicht der HOAI. Nach der herrschender Rechtsprechung ist das Preisrecht der HOAI auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, z.B. Bauleistungen, auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen. (BGH Urt. v. 04.12.1997 VII ZR 177/96)Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Preisrecht der HOAI auf die Vergütungsvereinbarung der Parteien nicht anwendbar. Es kommt nicht auf eine Aufzählung einzelner Leistungselemente von Leistungsbildern an, sondern auf eine Gesamtwürdigung der vereinbarten Leistungen. Die in beiden Verträgen vereinbarte Leistung weicht erheblich von dem einen Werkvertrag prägenden Werkerfolg ab. Vereinbart war vielmehr eine Projektentwicklung. In beiden Verträgen hat sich A. dazu verpflichtet, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Mietobjekte in Wohnungseigentum umgewandelt und als Wohnungseigentum veräußert werden können. Der von A. geschuldete Erfolg erforderte neben den typischen Architektenleistungen eine Reihe von Leistungen, die nicht von den Leistungsbildern der HOAI erfasst werden, wobei diese Leistungen ersichtlich im Vordergrund stehen und den Gesamtcharakter des Vertrages prägen.Damit steht im Ergebnis fest, dass der Bauherr die Zahlung der letzten Rate nicht mit der Begründung ablehnen kann, die Rechnung wäre nicht prüffähig im Sinne der HOAI.

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