Arbeitsrecht: Schriftform bei Kündigung zwingend

01. September 1999von be, September 1999

Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)" am 1. Mai diese Jahres wurden einige gesetzliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Arbeitsgerichtsgesetzes und weitere verfahrensrechtliche Vorschriften geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:
Es wurde die Schriftform für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen eingeführt. Nach § 623 BGB gilt diese Verpflichtung sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer, für den Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag sowie für alle Befristungsabreden in Arbeitsverträgen.

Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Nichtigkeit der Erklärung bzw. des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB). Durch eine lediglich mündlich ausgesprochene Kündigung oder einen mündlich geschlossenen Auflösungsvertrag wird daher ein Arbeitsverhältnis nicht beendet. Das neue Gesetz ist seit dem 01.05.2000 anwendbar. Zu beachten ist, dass alle Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses ab sofort schriftlich erfolgen müssen. Bei Auflösungsverträgen und Befristungsabreden ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen: Bei "Altverträgen", die vor dem 01. Mai geschlossen wurden, sind Auflösungen und Befristungen nicht zwingend schriftlich zu fassen, wenngleich sich stets die Schriftform aus Beweisgründen empfiehlt.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zahlreiche verfahrensrechtliche Normen im Arbeitsgerichtsgesetz geändert. U. a. wurde das im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses stattfindende obligatorische "Güteverfahren" zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien ausgebaut. Nach § 54 Arbeitsgerichtsgesetz (neue Fassung) kann der Vorsitzende Richter die Güteverhandlung in einem weiteren Termin mit Zustimmung der Parteien fortsetzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einer Reihe von Fällen die Prozessparteien aufgrund der Erörterung im Gütetermin bereit sind, noch einmal über die gütliche Einigung nachzudenken.

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