Berufshaftpflichtversicherung ist ein Muss!

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Mein Auftraggeber hat mich im Rahmen des Abschlusses eines Architektenvertrages für den Neubau eines Einfamilienhauses um Angaben zu meiner Berufshaftpflichtversicherung gebeten. Muss ich ihm meine Berufshaftpflichtversicherung sowie die Höhe der Deckungssummen benennen?“

18. Dezember 2023von Christiane Terhardt

Ja! Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 33 Abs. 2 Nr. 5 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) i. V. m. § 17 Abs. 3 Durchführungsverordnung Baukammerngesetz NRW (DVO BauKaG NRW).

Das Unterhalten einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung stellt gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW i. V. m. § 17 DVO BauKaG NRW eine Berufspflicht der Kammermitglieder dar. Die Mindestversicherungssummen betragen gemäß § 17 Abs. 1 DVO BauKaG NRW 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. € für Personenschäden. Die Berufshaftpflichtversicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als objektbezogene Einzelfallversicherung abgeschlossen werden.

Mitglieder sind gemäß § 17 Abs. 3 DVO BauKaG NRW ferner verpflichtet, dem Bauherrn gegenüber Angaben über den Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu machen. Demnach ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Ferner ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.

Diese umfassende Unterrichtungspflicht des Architekten hat das Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten beim Oberverwaltungsgericht NRW bereits in einer Entscheidung bestätigt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2013, Az.: 6 f A 1520/12.S). In jenem Fall erfolgte bei Vertragsschluss keine Benennung der Versicherung. Die Auftraggeber wollten sich in der Folgezeit aufgrund vorliegender Baumängel direkt an die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten wenden. Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die in § 17 Abs. 3 DVO BauKaG NRW enthaltene Unterrichtungspflicht auch nach Vertragsabschluss besteht. Die Frage nach der Versicherung des Architekten werde in einer Vielzahl der Fälle erst einige Zeit nach Vertragsschluss, d.h. in der Regel bei Eintritt eines Schadens relevant. Nach Ansicht des Gerichts besteht jedoch auch in diesem Fall eine Bekanntgabepflicht, obwohl der Wortlaut der Norm lediglich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestehe die Unterrichtungspflicht bei Vorliegen eines vertraglichen Verhältnisses jederzeit.

Die Unterrichtungspflicht entfiel im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil der Architekt seinerzeit über keine Versicherung verfügte. Dann hätte der Beschuldigte zumindest diese Information an seine Auftraggeber weitergeben müssen, so das Gericht.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde der Beschuldigte wegen Nichtabschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung und Nichtbekanntgabe dieser an seine ehemaligen Bauherren zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt.

Bei der Bemessung der Geldbuße für den Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung berücksichtigt das Berufsgericht die jährlichen Kosten einer durchlaufenden Versicherung mit den erforderlichen Mindestdeckungssummen und einem niedrig angesetzten Honorarvolumen. Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 09.08.2023 (AZ 32 K 4277/23.S) die in diesen Fällen regelmäßig verhängten Geldbußen von 1.000 Euro pro nicht versichertem Jahr auf 2.400 Euro bei Vorsatzverstößen erhöht.

Praxishinweis:

Es ist zu empfehlen, bereits bei Abschluss des Architektenvertrages den Auftraggeber auf das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung hinzuweisen und hierzu Regelungen in den Architektenvertrag aufzunehmen, vgl. hierzu die Orientierungshilfen zur Vertragserstellung der AKNW, die unter www.aknw.de/berufspraxis/planen-und-bauen/orientierungshilfen abgerufen werden können. Die Verpflichtung zur Benennung der Berufshaftpflichtversicherung besteht über die Verpflichtungen aus dem BauKaG NRW und der DVO BauKaG NRW hinaus übrigens auch nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). In dieser Verordnung werden eine Reihe von Pflichten, so auch die Benennung der Berufshaftpflichtversicherung (mit Namen, Anschrift, Geltungsbereich) aufgelistet. Diese Informationen müssen nachweisbar dem Kunden gegeben werden. Verstöße gegen diese Verordnung können mit Bußgeldern geahndet oder wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

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