Erstellung einer Schlussrechnung durch Bauherrn nach VOB

01. Dezember 2001von be, Dezember 2001

Architekt P. wendet sich mit nachfolgendem Problem an die Rechtsberatung der Architektenkammer NW:

"Mein Bauherr K. hat mit dem Bauunternehmer U. einen VOB-Vertrag über Bauleistungen geschlossen. Bauunternehmer U. hat die Leistungen für meinen Bauherrn leider teilweise mangelhaft und unvollständig erbracht. Das Vertragsverhältnis zwischen K. und U. wurde bereits vor einem Jahr vorzeitig beendet. Der Bauunternehmer hat noch immer keine Schlussrechnung gestellt. Mein Bauherr möchte sich nun Rechtsklarheit hinsichtlich des eventuell noch bestehenden restlichen Werklohnanspruchs von U. verschaffen und fragt mich daher um Rat, welche Möglichkeiten bestehen, eine Schlussrechnung über die erbrachten Bauleistungen zu erhalten."


Nach der Regelung des § 14 Nr. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Schlussrechnung zu erstellen. Reicht der Auftragnehmer keine Schlussrechnung ein, hat der Bauherr nach § 14 Nr. 4 VOB/B die Möglichkeit, nach der Abnahme den Unternehmer unter Fristsetzung zur Erstellung der Schlussrechnung aufzufordern. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann der Bauherr selbst eine Schlussrechnung erstellen bzw. auf Kosten des Unternehmers durch einen Dritten erstellen lassen.
§ 14 Nr. 4 VOB/B ist für den Bauherrn ein geeignetes Mittel, um massiven Verzögerungen der Rechnungsstellung und damit einer möglichen späteren Beweisnot im Hinblick auf Gegenrechte wegen mangelhafter Bauleistungen vorzubeugen. Der Bauherr hat die Möglichkeit, durch Selbsterstellung der Schlussrechnung den Lauf der Verjährungsfrist selbst herbeizurufen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Restwerklohnanspruch des Unternehmers fällig, wenn die vom Bauherrn selbst erstellte Rechnung dem Unternehmer zugeht. Die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Unternehmers beträgt nach altem Schuldrecht zwei Jahre, nach neuem Verjährungsrecht regelmäßig drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Bauherr auf Verjährung oder u. U. auf Verwirkung berufen.

Für den Architekten P. bedeutet dies: Ihr Bauherr K. könnte den Bauunternehmer U. unter Fristsetzung zur Erstellung der Schlussrechnung auffordern. Lässt U. diese Frist verstreichen, kann der Bauherr die Rechnung selbst erstellen oder kostenpflichtig durch einen Dritten, möglicherweise durch Sie als Architekt, erstellen lassen. Wenn allerdings bereits feststeht, dass Mängelbeseitigungs- bzw. Schadensersatzansprüche den denkbaren Restwerklohnanspruch allemal übersteigen, sollte sorgfältig abgewogen werden, ob Zeit und vor allem Kosten für die Schlussrechnungserstellung aufgewendet werden sollen.

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