Gefahr Schwarzarbeit

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Ich stehe in Vertragsverhandlungen mit einem potenziellen Auftraggeber zur Erbringung von Planungsleistungen bis einschließlich der Leistungsphase 4 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Auftraggeber möchte einen Teil der Vergütung ohne Rechnung bezahlen. Zudem könnte der Auftraggeber Bauleistungen für mein Privathaus unentgeltlich als Teil seiner Vergütung übernehmen. Kann ich mich hierauf einlassen?“

15. März 2021von Christiane Terhardt

Nein! Der Vertrag, den Sie mit ihrem Auftraggeber abschließen würden, wäre mit diesen Abreden gem. § 134 BGB i.v.m. § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) unwirksam. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit vor, wenn Werkleistungen erbracht werden und dabei der Steuerpflichtige seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Architektenvertrag Regelungen beinhaltet, die dazu dienen, dass der steuerpflichtige Auftragnehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, also keine Umsatzsteuer abführt und/oder der Auftraggeber Nachlässe erhält. Der Auftragnehmer muss hiergegen verstoßen, der Auftraggeber diesen Verstoß kennen und zum eigenen Vorteil ausnutzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.03.2017 - 16 U 169/16).

So liegt der Fall auch bei Ihnen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.11.2020 - 22 U 73/20) kann von solchen Vereinbarungen nur abgeraten werden. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Architekt, der sein Honorar einklagte, nach Abschluss seiner Leistungen keine Rechnungen gestellt, da seine Planungsleistungen durch eine Zahlung und unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus durch den Auftraggeber vergütet werden sollten. Erst durch Hinweis des Gerichts, der Vertrag könne nach dem SchwarzArbG nichtig sein, weil keine Rechnung gestellt werden sollte, erklärte der Architekt, es sollten wechselseitige Rechnungen über Leistungen gestellt werden. Der Architekt verstrickte sich weiter in Widersprüche. Das Gericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, wonach der Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Schwarz-ArbG nichtig ist. Dem Architekten steht kein Honorar zu.

Um den durch das SchwarzArbG verfolgten Zweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit, sicherzustellen, würde auch das Vorliegen von Indizien für eine Schwarzarbeit ausreichen. Sprechen mehrere Indizien für Schwarzarbeit, genüge es nicht, wenn eine oder beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit schlicht leugnen. Eine Häufung von Indizien könne vielmehr dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft, so das Gericht.

Wie Sie den Ausführungen des Gerichts entnehmen können, gehen Gerichte rigoros gegen Verstöße gegen das SchwarzArbG vor. Vor diesem Hintergrund sollten Sie den Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinweisen und über die Folgen aufklären. Sollte der Auftraggeber dennoch keinen wirksamen Vertrag abschließen wollen, sollten Sie den Auftrag ablehnen. Sofern der Vertrag in der Zwischenzeit bereits abgeschlossen worden ist, ist derzeit anzuraten, zunächst zu versuchen, mit dem Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages zu vereinbaren. Ob dem Architekten in diesem Fall ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht, ist bislang gerichtlich noch nicht entschieden (dafür in der Literatur Locher/Koeble/Frik, § 34 Rn. 248; Korbion/Mantscheff/Vygen-Korbion, § 33 Rn. 282).  

Praxishinweis:

Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber mit Kenntnis des Architekten Schwarzarbeiter auf der Baustelle beschäftigt. Dies hat weitreichende Folgen für Architekt und Auftraggeber. Hierüber informiert ausführlich ein Artikel aus dem Deutschen Architektenblatt (Risiko Schwarzarbeit).

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