Getrennte Honorarberechnung für Projektsteuerung und Architektenleistungen

01. Januar 2001von Januar 2001

Architektin L. ist vom Bauherrn mit Projektsteuerungsleistungen und gleichzeitig auch mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 im Sinne der HOAI beauftragt worden. Eine schriftliche Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen, mit dem Bauherrn wurde mündlich ein Pauschalhonorar für sämtliche Leistungen vereinbart.

Die Architektin erkundigt sich bei der Rechtsberatung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, wie diese Leistungen abzurechnen sind.


Bei der Aufstellung einer Honorarschlussrechnung hat eine getrennte Abrechnung der Grundleistungen der HOAI und der Projektsteuerungsleistungen zu erfolgen. Bei der Aufstellung einer Honorarschlussrechnung muss zwischen den nach HOAI preisrechtlich gebundenen und den frei zu vereinbaren Leistungen der Projektsteuerung nach § 31 HOAI unterschieden werden.

Tätigkeiten nach § 31 HOAI wie Projektberatung, Projektvorbereitung und Projektsteuerung fallen aus dem Anwendungsbereich des Teil II der HOAI heraus. Für diese Leistungen kann eine Vergütung grundsätzlich schriftlich oder mündlich frei vereinbart werden.

Das Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen, das Ermitteln der Kosten und die Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, d.h. die Vorbereitung der Vergabe und die Mitwirkung bei der Vergabe sind Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI. Es handelt sich dabei um preisrechtlich gebundene Architektenleistungen. Sofern bei Auftragserteilung keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, sind diese Leistungen gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der HOAI zu vergüten.

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 28. September 2000 (AZ.: 13 U 2401/00) klargestellt, dass in Fällen gleichzeitiger Beauftragung von Projektsteuerung und Architektenleistungen die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HOAI nicht umgangen werden darf. In dem zugrundeliegenden Fall wurde die Pauschale für Architektenleistungen lediglich mündlich vereinbart. Da eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung nicht getroffen wurde, ist das Pauschalhonorar in Bezug auf die Architektenleistungen unwirksam. Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI sind für die Architektenleistungen die jeweiligen Mindestsätze der HOAI anzusetzen. Für die gleichzeitig mündlich beauftragten und erbrachten Projektsteuerungsleistungen richtet sich das Honorar ausschließlich nach BGB-Werkvertragsrecht. Maßgebend ist die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, weil infolge der Verquickung der Projektsteuerungsleistungen mit preisrechtlich gebundenen Architektenleistungen das Pauschalhonorar für die Projektsteuerung mündlich ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden konnte.

Aus diesem Grunde ist Architektin L. zum Zwecke der Prüffähigkeit anzuraten, bei der Aufstellung ihrer Honorarschlussrechnung zwischen den erbrachten Projektsteuerungsleistungen und den preisrechtlich nach HOAI gebundenen Architektengrundleistungen klar zu trennen.

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