Haftung des Architekten für Schallschutzmängel?

08. September 2008von pe, 08.09.2008

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die AK NW:

 Ich habe ein Mehrfamilienhaus geplant. Dem vom Bauherrn B. beauftragten Statiker S. habe ich meine Pläne zur Verfügung gestellt, um u. a. den Schallschutz zu planen. Dieser hat übersehen, dass es sich bei einer bestimmten Wand - einer 24er Wand - um eine Wohnungstrennwand handelt, sondern nimmt irrtümlich eine Raumtrennwand an. Hintergrund seines Irrtums war, dass es sich bei dem betreffenden Wohnraum um eine Einliegerwohnung handelte und hier keine Küche in den Plänen eingezeichnet war. Daher berechnete der Statiker den Schallschutz falsch. Hafte ich neben dem Statiker für diesen Fehler?“ 


Eine Haftung des Architekten neben derjenigen des Sonderfachmanns setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist. Daran fehlt es hier.Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.02.2008 (Az. 2 U 73/07) wurde in einem ähnlichen Fall entschieden: „Hat der Bauherr mit dem Statiker und mit dem Architekten selbstständige Verträge abgeschlossen, so haftet jeder von beiden ihm gegenüber nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen.“ Nur im Einzelfall kann ein Gesamtschuldnerverhältnis von Architekten und Sonderplaner vorliegen, wenn beide mangelhafte Leistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen.

Das ist hier jedoch nicht gegeben. Der Architekt hat dem Sonderfachmann eine unmissverständliche Planung vorgelegt. Daraus hätte der Statiker die ihm vertraglich obliegende Aufgabe eindeutig erkennen können. Der Umstand, dass in der Einliegerwohnung keine Küche eingezeichnet war, ist unerheblich. Auch in einem vorhandenen Wohnraum kann eine einfache Küchenzeile problemlos eingebaut werden. Dies ist bei Einliegerwohnungen häufig der Fall.

Auch aus dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Leistungen des Statikers ergibt sich hier kein Fehlverhalten des Architekten. Es ist nicht Aufgabe des Architekten, die Arbeit eines Sonderfachmanns im Detail zu überprüfen. Zu den Vertragspflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn gehört allein die Überprüfung, ob die Planung des Sonderfachmanns keine grundlegenden Mängel aufweist. Das OLG Stuttgart führt dazu aus: „Ein solch grundlegender Mangel ist nur anzunehmen, wenn er auch ohne fachspezifische Kenntnisse zu erkennen ist.“ Hat der Bauherr Fachplaner beauftragt, so obliegt dem Architekten nicht die Überwachung dieser Sondergewerke. Diese Überprüfung der Leistungen von Fachplanern könne sich allenfalls auf offensichtliche Fehler beziehen. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist daher eine Haftung des Architekten nicht gegeben. Es haftet allein der Fachplaner.

 Praxishinweis:

Die oben angeführte, für Architekten sehr erfreuliche Entscheidung des OLG Stuttgart führt nochmals detailliert aus, welche Grundsätze gegeben sein müssen, um eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen einem Architekten und einem Fachplaner begründen zu können. pe 

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