Haftungsbegrenzung bei GbR

01. April 1999von hp, April 1999

Architekt F. aus M. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der AKNW: "Ich möchte mich gemeinsam mit einem Studienkollegen zu einem Büro zusammenschließen. Wir möchten zunächst noch keine GmbH gründen, weil wir erst ausprobieren wollen, ob unsere Partnerschaft überhaupt langfristig funktioniert. Trotzdem möchten wir uns natürlich rechtlich absichern, gerade was die Frage der Haftungsbeschränkung betrifft. Ist es möglich, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung, also eine "GbR mbH", zu gründen?"Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die sogenannte "rechtsgeschäftliche Haftung", also die Haftung, die aus den vertraglich begründeten Rechtsverhältnissen folgt, beschränkbar. Hierzu ist es notwendig, die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eines Gesellschafters zu beschränken und dies im Rechtsverkehr deutlich zu machen. Nach einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist eine Haftungsbeschränkung von Gesellschaftern auf den Anteil am Gesellschaftsvermögen oder auf einen bestimmten Betrag möglich, wenn der Umfang der Vetretungsmacht des Geschäftsführers für Dritte erkennbar ist. Eine Erkennbarkeit liegt bereits dann vor, wenn durch einfache Prüfung eine Haftungsbeschränkung ersichtlich wird, beispielsweise durch Prüfung des Inhaltes der abgeschlossenen Verträge.In Folge der vom Bundesgerichtshof geforderten Klarheit der Haftungsverhältnisse bezeichneten sich viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts als "GbR mbH".Auf Grund zweier obergerichtlicher Urteile aus dem letzten Jahr kann diese Art der Bezeichnung jedoch nicht länger verwendet werden, da sie geeignet ist, über gesellschaftliche Verhältnisse irre zu führen.Bei einer Bezeichnung wie "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbR mbH" entstehe der unzutreffende Eindruck, es handele sich um einen gesetzlich normierten Gesellschaftstypus, bei dem die Haftungsbeschränkung eine rechtliche Folge der gewählten Gesellschaftsform ist. Der Zusatz "mit beschränkter Haftung" oder "mbH" ist als Rechtsformzusatz den in Form von Gesellschaften mit begrenzter Haftung errichteten Gesellschaften vorbehalten; anderen Gesellschaften ist die Führung eines solchen Zusatzes daher untersagt.

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