Keine Beratungspflicht des Architekten zur Vertragsstrafe bei eigener Sachkunde des Bauherrn

01. Februar 2003von be, Februar 2003

Architektin D. bittet die AKNW um Aufklärung über die Rechtslage bei folgendem Problem:„Von meinem Bauherrn, langjähriger Geschäftsführer einer Installationsfirma, wurde ich mit den gesamten Architektenleistungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Im Rahmen der Vergabeverhandlungen mit dem Rohbauunternehmer, an denen ich teilnahm, wurden Fertigstellungsfristen festgelegt. Im Bauvertrag wurde hierfür eine entsprechende Vertragsstrafe mit 0,2 % für jeden Werktag, maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, vereinbart. Die Arbeiten des Rohbauunternehmers wurden nicht innerhalb der vereinbarten Fristen fertiggestellt. Bei Abnahme der Arbeiten habe ich meinen Bauherrn allerdings nicht mehr auf die vereinbarte Vertragsstrafe und den erforderlichen Vertragsstrafenvorbehalt hingewiesen. Die anschließend vom Rohbauunternehmer ausgestellte Rechnung wurde von mir geprüft. Es stellt sich nun heraus, dass der Bauherr die Vertragsstrafe nicht mehr von der Forderung des Rohbauunternehmers in Abzug bringen kann. Der Bauherr verlangt daher von mir Schadensersatz. Bin ich zur Zahlung verpflichtet?“Bei eigener Sachkunde Ihres Bauherrn sind Sie nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 – AZ: 5 U 31/01) von der Beratungspflicht hinsichtlich eines Vertragsstrafenvorbehalts befreit. Gegenüber Ihren Bauherren obliegen Ihnen zwar regelmäßig umfangreiche Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten, da Sie als Architektin nicht nur Werkunternehmer, sondern auch Sachwalter Ihrer Auftraggeber sind. Es ist auch richtig, dass die Regelung des § 341 Abs. 3 BGB für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorsieht, dass bei der Abnahme der Bauleistung ein Vorbehalt der Vertragsstrafe erfolgt. Zu Ihren Beratungspflichten als Architektin gehört daher in der Regel auch die Belehrung Ihres Bauherrn über die Notwendigkeit des Vertragsstrafenvorbehalts bei der Abnahme der beauftragten Leistung. Sie müssen als Architektin folglich, soweit Ihnen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt ist, regelmäßig durch einen Hinweis an den Bauherrn sicherstellen, dass dieser den Vertragsstrafenvorbehalt bei der Abnahme erklären kann. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Kenntnisstand und der Sachkunde des Bauherrn, kann sich aber ausnahmsweise etwas anderes ergeben. Die Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten lassen sich insoweit nicht generell bestimmen. Der Architekt ist nach der Rechtsprechung von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts dann befreit, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig ist. Von der eigenen Sachkunde des Bauherrn ist auszugehen, wenn dieser seit vielen Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installations- bzw. Bauarbeiten sind, tätig ist. Dies dürfte in Ihrem Fall zutreffen, da nach Ihren Angaben der Bauherr langjähriger Geschäftsführer einer Sanitärfirma ist. Die Problematik der Vertragsstrafe hätte ihm daher bekannt sein müssen, jedenfalls hätte er als erfahrener Geschäftsführer sich über die Regelungen der Vertragsstrafe selbst kundig machen müssen. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Rechtsprechung dürften in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche wegen fehlender Beratung hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts ausgeschlossen sein.

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