Korrektes Erstellen von Nachweisen als wichtiger Teil der Berufspflicht des Architekten

01. Januar 2003von Lg, Januar 2003

In einem aktuellen Fall hat das Berufsgericht für Architekten deutlich gemacht: Architektinnen und Architekten müssen alle Nachweise, die Teil des Baugenehmigungsverfahrens sind, selbstverständlich korrekt und auf die jeweils relevante Baumaßnahme bezogen ausstellen. Ein pauschaler „Nachweis“, der Bauwerke eines bestimmten Typs verallgemeinert, ist nicht zulässig.

Im zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte ein Architekt bei verschiedenen Bauvorhaben identische Wärmeschutznachweise nach der Wärmeschutzverordnung vorgelegt, die aus einem anderen Bauvorhaben stammten. Hierbei hatte er bei den fraglichen Bauvorhaben lediglich die erste Seite mit der Bezeichnung des Bauvorhabens und des Bauherrn ausgetauscht, im Übrigen aber gleichlautende Wärmeschutznachweise vorgelegt. Alle Wärmeschutznachweise waren identisch mit einem älteren Wärmeschutznachweis. Der Architekt räumte auch hier im laufenden berufsgerichtlichen Verfahren ein, einen Fehler begangen zu haben und trug zu seiner Entschuldigung vor, dass es sich lediglich um wenige Nachweise gehandelt habe, bei denen er den Wärmeschutz nicht geprüft und festgestellt habe, dass dieser ausreichend sei. Er habe aus Zeitgründen einfach einen Wärmeschutznachweis eingereicht, der ursprünglich für ein anderes Bauvorhaben bestimmt gewesen sei. Er versicherte jedoch, die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung eingehalten, seine Architektenleistungen nicht günstiger angeboten und auch niemanden betrogen zu haben.
Das Gericht hielt das Verhalten des Architekten gleichwohl für eine Berufspflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 BauKaG NRW. Auch hier hielt das Gericht es für eine der selbstverständlichen Pflichten eines Architekten, Bauvorlagen ordnungsgemäß anzufertigen und nach weiteren baurechtlichen Vorschriften vorzulegende Nachweise, hier Wärmeschutznachweise, korrekt zu erstellen. Es reiche hierzu nicht aus, die Einhaltung der Vorschriften der Wärmeschutzverordnung in irgendeiner nicht dokumentierten Form zu überprüfen und für eingehalten zu bewerten, und der „Bauaufsichtsbehörde zwecks Füllung von deren Bauaufsichtsakten einen beliebigen anderen Wärmeschutznachweis zuzuleiten in der Erwartung, dieser Nachweis werde ohnehin nicht geprüft“. Das Gericht stellte fest, dass ein derartiges Verhalten sich nicht mit dem Wesen eines Nachweises, wie er von der Wärmeschutzverordnung verlangt werde, vertrage. Es hat daher eine schuldhafte Berufspflichtverletzung auch aufgrund der Einlassung des Architekten für gegeben angesehen und erteilte ihm einen Verweis unter Auferlegung einer Geldbuße von 1.000 €.

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