Mehraufwand einer Architektengemeinschaft für Bauleitung wegen Bauzeitüberschreitung

01. Dezember 1996von Dezember 1996

- BGH:
Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Mehraufwandes für die Bauleitung bei einer vom Bauherrn zu vertretenden Bauzeitüberschreitung und zu der Frage, ob eine mit 7,3 Monaten errechnete Bauzeitüberschreitung im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf 8 Monate aufgerundet werden kann.

Zum Sachverhalt:
Die drei Kl. haben als Architekten-Arbeitsgemeinschaft für das bekl. Land (im folgenden: Bekl.) in den Jahren 1973 bis 1981 Architektenleistungen bei dem Neubau einer Justizvollzugsanstalt erbracht. Mit ihrer Klage haben sie hierfür, gestützt auf ihre Schlußrechnung vom 19.2.1987, restliches Architektenhonorar und Nebenkosten von insgesamt 500.870,30 DM geltend gemacht. Das OLG hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Einbeziehung zweier Teilurteile der Klage in Höhe von 289.883,32 DM sowie der auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten Widerklage stattgegeben. Von den hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien hat der Senat nur die des Bekl. angenommen, soweit er zur Zahlung von 160.050,- DM als Bauleitungsmehraufwand verurteilt worden ist. Insoweit wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Aus den Gründen:
I.
Das Berufungsgericht gelangt in Auslegung des Zusatzvertrages vom 24.1./10.2.1975 zu dem Ergebnis, die KI. könnten (nur) diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihnen anläßlich ihrer Funktion als Bauleiter in den Monaten Juli 1980 bis Februar 1981 entstanden seien. Das Berufungsgericht führt weiter aus, den von den Kl. vorgelegten Unterlagen seien für diese acht Monate reine Lohnkosten für fünf Bauingenieure in Höhe von 120.225,35 DM zu entnehmen. Diesem Betrag sei ein 25%iger Bürokostenanteil und der sich so ergebenden Summe seien 6,5% Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht hat die sich so ergebende Summe von 160.050,- DM den Kl. als Bauleitungsmehraufwand zuerkannt. Es ist der Ansicht, der Bekl. habe den Vortrag der KI., die bei ihnen angestellten fünf Bauingenieure seien in den betreffenden Monaten ausschließlich und jeweils mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht beim Neubau der Justizvollzugsanstalt H. tätig gewesen, nicht ausreichend bestritten.II.
Dagegen wendet sich die Revision des Bekl. mit Erfolg.

Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, können die Kl. die ihnen in den acht Monaten Bauzeitüberschreitung entstandenen Mehraufwendungen nur ersetzt verlangen, soweit sie diese mit Einzelnachweis nachgewiesen haben.

Das Berufungsgericht hat aber verkannt, welche Anforderungen sich daraus für den Sachvortrag der Kl. ergeben. Diesen wird der unter Beweis gestellte Sachvortrag, die bei ihnen angestellten fünf Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit mit ihrer vollen Arbeitskraft mit der örtlichen Bauaufsicht beim Neubau der Justizvollzugsanstalt betraut gewesen, angesichts des Bestreitens des Bekl. nicht gerecht. Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, die fünf Bauingenieure seien in der fraglichen Zeit nur noch sporadisch für die Justizvollzugsanstalt tätig gewesen und seien statt dessen von den Kl. für andere Bauprojekte eingesetzt worden. Angesichts dieses zum wirksamen Bestreiten des recht pauschalen Klägervortrags ausreichenden Gegenvortrags hätten die Kl. die behaupteten Tätigkeiten im einzelnen, d.h. nach Zeit (= Tagen, Stunden), Personen und Tätigkeitsinhalten darlegen und unter Beweis stellen müssen. Das haben sie bisher nicht getan.III.
Das Berufungsurteil kann somit im Umfang der Annahme nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu bedenken haben, daß es nicht gerechtfertigt ist, die von ihm rechtsfehlerfrei errechnete Dauer der erstattungsfähigen Bauzeitüberschreitung von 7,3 Monaten auf acht Monate aufzurunden. Eine derartige Pauschalierung, die bezogen auf die fünf Bauingenieure mehr als drei Monate Arbeitszeit eines Ingenieurs ausmacht, überschreitet den Rahmen möglicher Schätzungen. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß bei einem Lohnkostenanteil von 75% der Gesamtkosten die Bürokosten mit 1/3 der Lohnkosten (nicht 25%) zu errechnen sind.

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