Pflicht des Architekten zur Kontrolle kritischer Bauabschnitte

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: „Von meinem Bauherrn wurde ich im Rahmen eines Architektenvertrages für eine Gebäudeplanung auch mit der Bauüberwachung beauftragt. Nach Fertigstellung trat am Gebäude ein Feuchtigkeitsschaden auf. Der vom Bauherrn eingeschaltete Gutachter hat festgestellt, dass die Abdichtung der Dachterrasse mangelhaft ausgeführt wurde. Ursächlich für den Feuchtigkeitseintritt sind nach den gutachterlichen Feststellungen fehlerhaft ausgeführte Schweißnähte. Besteht die Gefahr, dass ich als Architekt meine Bauüberwachungspflicht verletzt habe, obwohl die Undichtigkeit an einzelnen Schweißnähten für mich nicht erkennbar war?“

29. Juni 2021von Dorothee Dieudonné

In einem vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil vom 20.01.2021 (AZ: 20 U 2534/20) entschieden, dass Abdichtungsarbeiten insgesamt besonders gefahrträchtige Arbeiten sind, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, so das OLG München, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung des Weiteren ausgeführt, dass daran auch die Feststellung des Sachverständigen nichts ändert, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellt. Nach Auffassung des OLG München sind Abdichtungsarbeiten insgesamt gefahrträchtige Arbeiten, die auch für den Erfolg des Gesamtwerks mitentscheidend sind, sodass vom Architekten bzw. der Architektin zumindest erwartet werden kann, dass er oder sie die Abdichtungsarbeiten, wozu auch die Verschweißung der Bahnen gehört, kontrolliert. Das Gericht führt schließlich aus, dass auch der Einwand, die Undichtigkeit an einzelnen Schweißnähten der Abdichtungsebene sei selbst für Fachleute mit bloßen Augen nicht erkennbar gewesen, nicht gegen die Annahme einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht auf der Grundlage des Beweises des ersten Anscheins spricht. Von einem Architekten könne zumindest erwartet werden, dass er diese gefahrträchtigen Abdichtungsarbeiten nach Abschluss der Arbeiten und vor Zubau kontrolliert.

Bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht nach Auffassung der Rechtsprechung bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln am Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung besteht daher auch im Falle von handwerklichen Selbstverständlichkeiten wie dem Ausführen von Schweißnähten die Gefahr der Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung.

Praxistipp

Die Entscheidung verdeutlicht die umfangreichen Pflichten der Architektinnen und Architekten. Ist der Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt, sollten insbesondere Abdichtungsarbeiten kritisch kontrolliert werden. Für Kammermitglieder ist es auch erforderlicher denn je, dass sie ihre Überwachungstätigkeiten umfassend dokumentieren. Dies gilt auch für handwerkliche Selbstverständlichkeiten, wenn es sich insgesamt um gefahrträchtige Arbeiten handelt.

 

Teilen via