Pflichtmitgliedschaft in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

01. Juli 2001von Juli 2001

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese entschädigt für Unfälle, die ein Beschäftigter bei einer betrieblichen Tätigkeit erleidet, sog. Arbeitsunfälle.

Vor allem jüngeren Büroinhabern, die erst kürzere Zeit als selbständige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsplaner oder Stadtplaner tätig sind, ist oft nicht bekannt, dass sie unter Umständen Pflichtmitglied in einer Berufsgenossenschaft sind.

Jeder Inhaber eines Architekturbüros, der mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer sowie Aushilfen und geringfügig Beschäftigte beschäftigt, ist kraft Gesetztes Mitglied der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Er ist verpflichtet, seiner Berufsgenossenschaft Anzeige zu erstatten, sobald er ein Büro eröffnet oder übernimmt.

Die Berufsgenossenschaft ist zur Leistung gegenüber einem verunfallten Arbeitnehmer verpflichtet, sogar unabhängig davon, ob eine Anmeldung durch den Büroinhaber erfolgt ist. Die Mitgliedschaft beginnt bereits mit der erstmaligen Beschäftigung von Personen, nicht erst mit deren Anmeldung, ggf. also schon bei Eröffnung des Unternehmens.

Bei Nichtanmeldung kann die Berufsgenossenschaft von den Büroinhabern bzw. Unternehmern die Nachentrichtung der Mitgliedsbeiträge verlangen. Die Ansprüche der Genossenschaft auf diese Beiträge verjähren gemäß § 25 SGB IV erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge erst in dreißig Jahren.
Beispiel: Der Beitrag für das Kalenderjahr 1996 wird im Jahr 1997 fällig (Umlage i.R.d. nachträglichen Bedarfsdeckung) und verjährt am 31.12.01.

Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der Berufsgenossenschaften werden ausschließlich von den Büroinhabern und Unternehmern aufgebracht. Die Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag.

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen wie auch Berufskrankheiten auf. Der Büroinhaber haftet seinen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen persönlich nicht mehr, es sei denn, er hat einen Unfall vorsätzlich verursacht.

Den Berufsgenossenschaften sind folgende Aufgabengebiete zugewiesen:

1. Verhütung von Arbeitsunfällen und Erste Hilfe
2. Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten
3. Entschädigung durch Geldleistungen

Der Büroinhaber oder Betriebsinhaber kann sich darüber hinaus bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft - freiwillig - auch selbst gegen verhältnismäßig geringe Prämien versichern und einen relativ hohen Versicherungsschutz erhalten.

Für Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und Innenarchitekten, Landschaftsplaner und Landschaftsplanerinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freier Berufe und besonderer Unternehmen, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel. 040/51460 zuständig, die Ihnen detaillierte Informationen über die Mitgliedschaft, den versicherten Personenkreis, die Leistungen und die zu entrichtenden Beiträge zusenden wird. Bei dieser können Sie auch erfragen, welche Niederlassung für Ihr Büro örtlich zuständig ist.

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