Prüfvermerk des Architekten auf Schlussrechnung des Unternehmers

01. Oktober 2002von be, Oktober 2002

Architektin F. wendet sich mit folgendem Problem an die AKNW:"Bauherr G. hat Bauunternehmer U. mit Bauleistungen für die Errichtung seines Einfamilienhauses beauftragt. Im Rahmen der Leistungsphase 8 habe ich für meinen Bauherrn G. die Schlussrechnung des Bauunternehmers geprüft. An der Fassade des Einfamilienhauses sind bereits starke Ausblühungen aufgetreten. Daher habe ich wegen dieses Mangels die Bruttosumme der Rechnung entsprechend gekürzt und die Rechnung mit folgendem Vermerk versehen: "Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die vorstehende Abrechnung an. Weitergehende Forderungen an den Auftraggeber oder dessen Vertreter bestehen nicht." Anschließend habe ich die Rechnung mit Prüfvermerk an Unternehmer U. zurückgesandt. Später hat Bauherr G. bei der Restwerklohnzahlung einen weiteren Einbehalt wegen anderer Positionen vorgenommen. Bauunternehmer U. behauptet nun, der Einbehalt sei unzulässig, da sich der Bauherr meinen Prüfvermerk zurechnen lassen müsse und die Übersendung der Rechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen sei. Die vom Bauherrn erst im Nachhinein beanstandeten Positionen hätten bereits im Wege der Rechnungsprüfung von mir beanstandet werden müssen. Wie ist die Rechtslage? Muss sich Bauherr G. nun meinen Vermerk zurechnen lassen?“Bauherr G. muss sich Ihren Prüfvermerk nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung zurechnen lassen. Mit Ihrem Vermerk haben Sie lediglich Ihrem Bauherrn mitgeteilt, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. In einer neueren Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 06.12.2001, NZBau 2002, S. 338 f) bestätigt, dass der Prüfvermerk eines Architekten eine Wissenserklärung lediglich dem Auftraggeber gegenüber ist, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers dem Unternehmer gegenüber. Zu Ihren Pflichten als Architektin gehört es, Rechnungen der am Bau Beteiligten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Weiter geht Ihre Pflicht nicht. Ihre Leistung im Rahmen der Leistungsphase 8 erbringen Sie auch lediglich Ihrem Bauherrn gegenüber. Bauherr G. ist nicht verpflichtet, Ihren Prüfvermerk sich so zurechnen zu lassen, dass eine Verpflichtung gegenüber Bauunternehmer U. besteht. Sie selbst sind nicht Partei des Bauvertrages. Es obliegt ausschließlich den Vertragsparteien, zu vereinbaren, inwieweit der Werklohnanspruch anerkannt wird. In der Rückübersendung der Rechnung mit Prüfvermerk ist daher kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Bezug auf die Werklohnforderung des Unternehmers zu sehen. Ihr Bauherr hat nach wie vor die Möglichkeit, weitere Positionen der Rechnung zu beanstanden und einen größeren Einbehalt vorzunehmen.

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