Rechtsgeschäfte nur mit Vertretungsbevollmächtigten möglich

07. Januar 2016von Katrin Dietrich

Architekt A wendet sich mit einer Frage aus der Rubrik Architektenhonorar an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: "Mitte 2015 bin ich von der X GmbH mit dem Umbau eines Bürogebäudes beauftragt worden. Ein Umbauzuschlag wurde in dem schriftlichen Architektenvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Im Laufe der Maßnahme stellte sich heraus, dass der Umbau anspruchsvoller werden würde, als ursprünglich angenommen. Zu einem Gesprächstermin, um den ich gebeten hatte, erschien Herr G, einer der Gesellschafter der GmbH. Herr G zeigte sich verständnisvoll und stimmte der nachträglichen Vereinbarung eines Umbauzuschlags von 20 Prozent zu. Ich habe in der Folge zwei Abschlagsrechnungen - jeweils mit 20 Prozent Umbauzuschlag - gestellt, die anstandslos von meinem Auftraggeber bezahlt wurden. Auf meine Schlussrechnung bekam ich von den Geschäftsführern der GmbH nun allerdings unter Hinweis auf unseren Vertrag die Rückmeldung, ein Umbauzuschlag werde nicht gezahlt. Auf meinen Einwand wurde mir gesagt, an eine etwaige Vereinbarung zwischen mir und Herrn G fühle sich die GmbH nicht gebunden, dieser sei nicht bevollmächtigt gewesen, derlei Vereinbarungen für die X GmbH zu treffen. Kann es sein, dass ich nun gar keinen Umbauzuschlag geltend machen kann?"

Ja! Mit einem ähnlichen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.02.2015 (AZ: 5 U 56/14) hervorgehoben, dass aus einer Vereinbarung, die mit einem Mitarbeiter des Auftraggebers geschlossen wurde, nur dann ein Anspruch hergeleitet werden kann, wenn der Auftraggeber durch den Mitarbeiter entweder wirksam vertreten wurde oder er die getroffene Absprache nachträglich genehmigt hat.

Eine wirksame Vertretung der X GmbH durch den G wird A schwerlich schlüssig darlegen können. Wie das OLG in seinem Urteil betonte, bedarf eine wirksame Stellvertretung neben der Abgabe einer Willenserklärung im Namen des Vertretenen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Vertreters. Eine gesetzliche (organschaftliche) Vertretungsmacht des G dürfte angesichts der gesetzlichen Regelungen zur Vertretung einer GmbH ausscheiden. Danach wird eine GmbH – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag – grundsätzlich durch ihre Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, zu denen G allerdings nicht gehört. Nachdem sich A keine Vollmachtsurkunde von G hat vorlegen lassen, ist auch der Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des G kaum möglich. Die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen A und G ist deshalb davon abhängig, dass sie rückwirkend durch die X GmbH genehmigt wurde, was offenkundig zumindest nicht ausdrücklich erfolgt ist.

Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten führt das OLG, angelehnt an höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22.02.2005, AZ: XI ZR 41/01) in seiner Entscheidung aus, eine solche Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte  setze regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht durch die von A geschilderten Zahlungen seines Auftraggebers auf Abschlagsrechnungen erfüllt, in denen der Umbauzuschlag bereits ausgewiesen wurde.

Weder aus der widerspruchslosen Entgegennahme der Abschlagsrechnungen, noch aus der Zahlung auf diese Abschlagsrechnungen durch den Auftraggeber lässt sich eine Genehmigung herleiten. Der Auftraggeber kann sich vielmehr nachträglich jederzeit gegen Faktoren aus der Abschlagszahlungsrechnung, wie z.B. die Honorarzone oder die anrechenbare Kosten, wenden und die vertragsrelevanten Voraussetzungen bestreiten (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 2013, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 92).

Praxistipp:
Um solcherlei „Überraschungen“ zu vermeiden, sollte sich jeder Architekt bereits zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses über die Vertretungsverhältnisse bei seinem Auftraggeber informieren - und sich im Zweifelsfall eine Vollmachtsurkunde vorlegen lassen.

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