Rechtsthema: Enthaftung nur bei hinreichender Risikoaufklärung
Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: „Ich wurde mit der Planung und Bauüberwachung für den Umbau einer Schule zu einem Kindergarten beauftragt. In meiner Planung war selbstverständlich eine Abdichtung der Bodenplatte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgesehen. Diese Abdichtung ist jedoch in der Ausführung nicht erfolgt, weil dies von der Auftraggeberin trotz meines Hinweises nicht gewollt war. Einige Jahre nach Fertigstellung traten Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auf. Der Kindergarten musste geschlossen werden. Nun verlangt die Auftraggeberin Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Containeranlage, in der die Kinder seitdem betreut werden. Hafte ich, obwohl ich die Bauherrin auf die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik hingewiesen habe?“
Ja. Ihre Architektenleistung ist mangelhaft, da die Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) widerspricht. Eine Enthaftung kommt nur bei einer umfassenden Belehrung über diese Ausführungsart in Betracht.
In einem vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.01.2025 (Az. 22 U 19/24) klargestellt, dass ein Architekt auch dann haftet, wenn der Bauherr auf bestimmte Maßnahmen in der Ausführung verzichtet, sofern keine umfassende Aufklärung über die Risiken erfolgt ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Architekt eine Planung schuldet, die den a.a.R.d.T. entspricht. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die Planung von den a.a.R.d.T. abweicht, unabhängig davon, ob ein Schaden eintritt. Die Abdichtung der Bodenplatte war nach der in diesem Fall geltenden Abdichtungsnorm erforderlich und stellte eine Kardinalpflicht dar.
Nach den Ausführungen des Gerichts entlastet ein Verzicht durch den Bauherrn den Architekten nur dann, wenn dieser den Bauherrn zuvor über die Risiken und die Tragweite der Entscheidung hinreichend aufgeklärt hat. Dies setzt eine „qualifizierte Belehrung“ voraus, nicht nur über das Vorhandensein eines Risikos, sondern auch über mögliche Folgen, insbesondere Schäden, die eintreten können. Die Aufklärung des Architekten muss es dem Bauherrn ermöglichen, eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können, ob das Risiko in Kauf genommen werden soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.06.2013 -VII ZR 4/12). Der bloße Hinweis allein reicht nicht aus, so das Gericht. Zudem ist der Architekt beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist zu vermuten, dass der Bauherr bei ordnungsgemäßer Aufklärung die (Mehr-)Kosten für die Erstellung einer den a.a.R.d.T. entsprechenden Ausführung in Kauf genommen hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werden Sie sich mit dem bloßen Hinweis auf die Abweichung in der Ausführungsart voraussichtlich nicht enthaften können.
Praxisempfehlung
Abweichungen von technischen Standards sind nur dann haftungsfrei, wenn der Bauherr nachweislich und umfassend über die Risiken informiert wurde. Da der Architekt für die Einhaltung der Aufklärungs- und Belehrungspflichten darlegungs- und beweispflichtig ist, ist es ratsam, auf schriftliche Dokumentation zu achten. Die Risiken sollten schriftlich dargelegt, die Alternativen und Folgen klar erläutert werden und möglichst das schriftliche Einverständnis des Bauherrn eingeholt werden, vgl. AKNW-Praxishinweis Nr. 25. Gerade weil dies in der Praxis nur selten gelingt, dringen die Kammern auf eine Veränderung der Rahmenbedingungen im Zuge der zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyps E.
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