Rückwirkende Versicherung hilft nicht

Architektin A fragt: „Durch Zufall habe ich erfahren, dass man Berufshaftpflichtversicherungen seit einiger Zeit auch rückwirkend abschließen kann. Es stellt sich für mich die Frage, ob man sich mit dem Hinweis auf Abschluss einer solchen Versicherung erfolgreich gegen einen Löschungsbescheid der beteiligten Architektenkammer wehren kann, mit welchem die Architektenkammer das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung sanktioniert hat?“

15. Juni 2021von Dr. Volker Steves

Nein. Das OVG Thüringen führt in seinem Beschluss vom 20.10.2020 – AZ: 3 ZKO 547/20 – aus, dass es sich bei der Entscheidung der Architektenkammer Thüringen, eine Architektin oder einen Architekten aus der Architektenliste zu löschen, um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handele, und dass für die gerichtliche Kontrolle eines solchen Verwaltungsaktes grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei. Grund dafür sei, dass rechtsgestaltende Hoheitsakte prinzipiell auf der punktuellen Bewertung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage beruhen.
Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, wenn das ausgeschlossene Mitglied nach Erlass des Löschungsbescheides eine rückwirkende Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Dadurch gelänge es ihm nicht, den Bescheid nachträglich „rechtswidrig“ zu machen und erfolgreich gegen die Löschung aus der Architektenliste vorzugehen. Ihm sei jedoch unbenommen, die Wiedereintragung in die Architektenliste zu beantragen.
Die Entscheidungsgründe sind auf Nordrhein-Westfalen übertragbar.

Praxistipp

Auch wenn das Gericht dem Mitglied mit dem Hinweis auf sein Recht, einen Antrag auf Wiedereintragung in die Architektenliste zu stellen, einen möglichen Weg „zurück“ in die Architektenkammer aufzeigt, so ist jedes Mitglied gut beraten, es erst nicht so weit kommen zu lassen.

Zum einen steht nicht fest, ob der Antrag auf Wiedereintragung in die Architektenliste von Erfolg gekrönt sein wird. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird regelmäßig geprüft, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die sich bewerbende Person die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW). Das ehemalige Mitglied muss daher damit rechnen, dass der Umstand, dass es während seiner Mitgliedschaft gegen eine zentrale und bedeutsame Berufspflicht („ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche“ - § 22 Abs. 2 Nr. 1 BauKaG NRW) verstoßen hat, eine (negative) Berücksichtigung bei der Prüfung findet.

Auch können sich die rechtlichen Eintragungsvoraussetzungen in der Zwischenzeit geändert haben, und es kann daher der Fall eintreten, dass das Mitglied nach der aktuellen Rechtslage die Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste nicht (mehr) erfüllt. Denn auch der Anspruch auf eine (Wieder-)Eintragung in die Architektenliste bemisst sich grundsätzlich nach den aktuell gültigen gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu VGH Hessen, Urteil vom 14.11.2017, AZ: 7 A 324/17).

Zum anderen kann das Nichtbestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung fatale Folgen für die berufliche und häufig auch private finanzielle Existenz der Architektin bzw. des Architekten haben. Das Haftungsrisiko der bei einem Bauprojekt beteiligten Planerinnen und Planer ist immens, und ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn bewegt sich nicht selten im sechsstelligen Bereich. Jede mit der Planung und Überwachung von Bauvorhaben beauftragte Person tut daher im eigenen Interesse gut daran, in einer solchen Situation auf eine Haftpflichtversicherung zurückgreifen zu können.

Im Übrigen dient die gesetzliche Verpflichtung, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, auch dem Schutz der Vertragspartner der Architektin bzw. des Architekten - und damit dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes. Letzteres nicht in Frage zu stellen, sollte ein Anliegen aller Planerinnen und Planer sein, die die Anforderungen an eine Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung erfüllen und daher die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ führen dürfen.

Weitere Informationen im Praxis-Hinweis „Berufshaftpflichtversicherung“ (PH 18).

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