Schadensersatzansprüche aus einem Gefälligkeitsverhältnis

01. April 2002von be, April 2002

Architekt B. wendet sich mit nachfolgendem Problem an die Rechtsberatung der AKNW: „Ein befreundetes Ehepaar führt eine Umbaumaßnahme an seinem Einfamilienhaus durch. Das Ehepaar hat mich gebeten, gelegentlich zur Überwachung des Umbaus die Baustelle zu beaufsichtigen. Ein Vertrag über die Leistungsphase der Objektüberwachung soll nicht geschlossen werden. Meine Frage ist, ob ich diese Aufgabe aus freundschaftlichen Gründen ohne ein Haftungsrisiko übernehmen kann.“Die Übernahme einer auch nur gelegentlichen Bauleitertätigkeit ist mit einem Haftungsrisiko verbunden. Schadensersatzansprüche können auch aus einem reinen Gefälligkeitsverhältnis heraus entstehen. Bei eventuell später auftretenden Schäden könnten Haftungsansprüche gegen Sie bestehen. Für die Schadensersatzansprüche der Eheleute wäre es unerheblich, ob ein Architektenvertrag nachweisbar geschlossen wurde oder nicht. Aufgrund der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung haftet ein Architekt nach der Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses nach den gleichen Maßstäben wie ein vertraglich mit Leistungen der Bauüberwachung beauftragter Architekt für schuldhaft verursachte Schäden. Eine Schadensersatzpflicht tritt analog den vertraglichen Grundsätzen ein, wenn und soweit durch den sozialen Kontakt zwischen den Beteiligten eine vertragsähnliche Sonderbindung entsteht. Zu würdigen sind im Einzelfall die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage. Ein Rechtsbindungswille liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Vermögenswerte auf dem Spiel stehen. Dies hat in jüngster Zeit auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 19.06.2001 (AZ: 16 U 260/00) in einem vergleichbaren Fall festgestellt. Die Berufung einer Architektin, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde und behauptete, ein Architektenvertrag sei nicht geschlossen worden, sie sei lediglich aus Gefälligkeit der Bauherrin zur Hand gegangen, hatte keinen Erfolg. Selbst wenn ausschließlich aus freundschaftlichen Gründen getroffene Abreden kein vertragliches Schuldverhältnis begründen, haftet die Architektin, so hat das OLG ausgeführt, nach den Maßstäben eines vertraglich Verpflichteten.Gelegentliche Überwachungstätigkeiten aus Gefälligkeit im Zusammenhang mit dem Umbau des Einfamilienhauses sind daher auch ohne Vertragsschluss für Sie mit einem Haftungsrisiko in Bezug auf später auftretende Baumängel verbunden. Honoraransprüche sind hingegen ausgeschlossen.

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