Steuerrecht: Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verlängert

01. Januar 1999von be, Januar 1999

Durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 1998 wurde die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verlängert. § 147 Abs.3 der Abgabenordnung (AO) wurde mit Wirkung vom 24.12.1998 dahingehend geändert, dass nunmehr die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zehn Jahre beträgt - statt wie bisher sechs Jahre. Damit sind nicht nur Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen, sondern auch Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren.

Sonstige in § 147 Abs.1 AO aufgeführte Unterlagen wie empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sind weiterhin grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren.

Die Neuregelung ist auf alle Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach der alten Regelung der Abgabenordnung am 23. Dezember 1998 noch nicht abgelaufen war. Damit sind auch solche Buchungsbelege von der Neuregelung erfaßt, für welche die Aufbewahrungsfrist nach der alten Regelung der Abgabenordnung Ende '98 abgelaufen wäre. Auch diese müssen jetzt zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Zu Einzelheiten der steuerlichen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen sollten Sie Ihren Steuerberater befragen.

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