Urheberschutz beim Einfamilienhaus

01. August 1998von hp, August 1998

Architekt K. aus E. hat 1988 für einen Rechtsanwalt ein individuell gestaltetes Einfamilienhaus geplant. Da die Kinder des Bauherrn mittlerweile aus dem Haus sind, soll jetzt die Kanzlei in dem Wohnhaus eingerichtet werden. Hierzu sind umfangreiche Planungs- und Bauarbeiten notwendig, die sich im Wesentlichen auf den Innenbereich beschränken.Architekt K. fragt bei der Rechtsberatung der AKNW an, ob ihm, da er Urheber der Ausgangsplanung sei, ein Recht gegenüber dem Bauherrn zusteht, auch die Umnutzung des Wohnhauses zu planen.Bei einem individuell gestalteten Einfamilienhaus ist - wegen der geistig-schöpferischen Eigenprägung und Gestaltung - regelmäßig ein urheberschutzfähiges Werk gegeben. Die Frage, ob der Architekten als Urheber ein Recht hat, zu der Durchführung der Änderungsmaßnahmen hinzugezogen zu werden, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl herrschende Meinung lehnt einen sogenannten "Kontrahierungszwang" des Auftraggebers ab. Dieser ist also nicht verpflichtet, den Urheberarchitekten mit allen weiteren Planungsmaßnahmen an dem von diesem ursprünglich konzipierten Bauwerk zu beauftragen. Nur in ganz extremen Einzelfällen kann eine Verpflichtung gegeben sein, dem Urheber mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Der Architekt kann jedoch die Umgestaltung - soweit sie sein Urheberrecht verletzt - durch rechtliche Schritte beeinflussen. Er muß nicht dulden, dass sein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Änderungen verunstaltet wird. Insoweit steht ihm der Rechtsweg offen. Es empfiehlt sich daher für jeden Bauherrn, den Urheberarchitekten zumindest beratend hinzuzuziehen, um Auseinandersetzungen über urheberrechtliche Fragen von vorneherein zu vermeiden. Besser noch, den Urheber auch mit den weiteren Planungsaufgaben zu beauftragen.

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