Vergütung

01. November 2000von hp, November 2000

Häufig besteht Unsicherheit darüber, wie Leistungen des Architekten abzurechnen sind, soweit diese nicht eindeutig den Grundleistungen zuzurechnen sind. Architekt H. aus V. soll beispielsweise für seinen Bauherrn umfangreiche, dreidimensionale, fotorealistische Darstellungen am Computer erstellen. Er wendet sich an die Rechtsberatung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit der Frage, ob die fotorealistische Darstellung seiner Bauplanung nach den Vergütungsregelungen der HOAI abgerechnet werden kann oder ob dafür ein gesondertes Honorar zu fordern ist.
Eine Leistung ist immer dann nach den Vorschriften der HOAI abzurechnen, wenn diese von den Leistungsbildern der HOAI erfasst ist.


Soweit eine Leistung zu den Grundleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI gehört, erfolgt keine gesonderte Honorierung, da die Grundleistung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags im allgemeinen erforderlich ist.

Weiter kennt die HOAI "Besondere Leistungen" in allen Leistungsphasen der Gebäudeplanung. Solche Leistungen können zu den Grundleistungen hinzukommen oder an deren Stelle treten. Sie sind in den Leistungsbildern der Verordnung nicht abschließend aufgeführt. Die Honorierung "Besonderer Leistungen" ist in § 5 HOAI geregelt.

Handelt es sich um eine Leistung, die vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst wird, muss die HOAI bei der Berechnung des Honorars nicht angewendet werden. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang von "eigenständigen" oder "isolierten besonderen" Leistungen gesprochen. Für solche Leistungen bedarf es nicht der schriftlichen Honorarvereinbarung, und auch der Berechnungsmaßstab des § 5 Abs. 4 HOAI bleibt außer Betracht. Hat ein Architekt eine solche Leistung erbracht und haben sich die Parteien nicht ausdrücklich über die Höhe des Honorars geeinigt, so gilt eine Vergütung gemäß § 632 BGB in der Regel als stillschweigend vereinbart.

Zu solchen Leistungen werden von der Literatur beispielsweise gezählt:

  • Begutachtungen außerhalb der Regelungen der §§ 33, 34 HOAI,
  • die Erstellung von Vermietungsprognosen,
  • die Überwachung von Abbrucharbeiten,
  • die Tätigkeit des Architekten als Sicherheitskoordinator,
  • Feuerwehrfluchtpläne.

Auch die fotorealistische Darstellung der Planung zählt hierzu. Architekt H. kann daher die Höhe des Honorars frei vereinbaren.

Eine weitere Besonderheit gilt dann, wenn eine Leistung zwar als "Besondere Leistung" in der HOAI genannt wird, die Leistung jedoch nicht in Verbindung mit einer Grundleistung erbracht wird.

Da der inhaltliche Zusammenhang mit Grundleistungen Wesensmerkmal einer "Besonderen Leistung" ist, kann eine Tätigkeit nicht als "Besondere Leistung" i.S.d. HOAI qualifiziert werden, wenn sie isoliert, also ohne weitere Grundleistungen in Auftrag gegeben wird. Auch in einem solchen Fall muss die HOAI nicht angewendet werden. Beispiele hierfür sind:

  • die isolierte Beauftragung einer Bestandsaufnahme zur Vorbereitung eines beabsichtigten Umbaus,
  • die fachliche Unterstützung in einem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ff. ZPO,
  • die Beauftragung des Architekten bei bestehendem Bauwerk nur mit der Erstellung eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz.

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