Vertrag oder Akquisition?
Landschaftsarchitektin L. wendet sich an die Architektenkammer und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Im Rahmen einer Messe wurde ich von dem Bauherrn B. wegen der Erbringung von Planungsleistungen angesprochen und um Beratung gebeten. Wir vereinbarten einen Beratungstermin im Garten des Bauherrn. Hierzu hatte ich bereits Skizzen erstellt und mitgebracht. In einem mehrstündigen Gespräch machte ich u. a. Ausführungen zu Umgestaltungsmöglichkeiten des Gartens und unterbreitete eine mündliche Kostenschätzung. Am Ende des Gesprächs wurde ein weiterer Termin vereinbart. Zu diesem kam es jedoch nicht mehr, weil der Bauherr kurz vorher anrief und erklärte, hieran kein Interesse mehr zu haben. Kann ich eine Honorarrechnung erstellen? - Mein Bauherr bestreitet das. Er behauptet u. a., es sei keine Vereinbarung über eine Vergütung erzielt worden.“
Da hier keine ausdrückliche, insbesondere schriftliche Vereinbarung vorliegt, Sie allerdings schon einige Leistungen erbracht haben, ist entscheidend, ob die Tätigkeiten (noch) im honorarfreien Akquisitionsbereich erfolgten oder bereits ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille bestand und Ihre Leistungen daher vergütungspflichtig sind.
Hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In Ihrem Fall wird man davon ausgehen können, dass ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen der Landschaftsarchitektur zustande gekommen ist. Hierfür spricht, dass Sie sich bereits über drei Termine geeinigt haben. Der zweite Termin hatte einen Umfang von einigen Stunden. Auch haben Sie während dieses Termins bereits von Ihnen erstellte Pläne präsentiert und eine Kostenschätzung abgegeben.
Der Umfang und der Gegenstand des zweiten Termins sprechen dafür, dass auch der Bauherr den Willen hatte, die von Ihnen angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Damit wird man unter Würdigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis kommen, dass auch der Bauherr den erforderlichen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Vertrags über die Landschaftsarchitektenleistungen hatte.
Ohne einen schriftlichen Vertrag kann es im Einzelfall allerdings problematisch sein, das Zustandekommen eines Vertrags nachzuweisen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines stillschweigenden Vertragsschlusses ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. Als Beweismittel kommt dann in der Regel nur die Zeugenaussage in Betracht. Wenn ein Bauherr die Leistungen verwertet, geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese Leistungen nicht nur im Wege der Akquisition erbracht wurden.
Der Einwand des Bauherrn, es sei keine Einigung über eine Vergütung erzielt worden, ist unerheblich. Demjenigen, der Architektenleistungen in Anspruch nimmt, müsste grundsätzlich klar sein, dass diese nur gegen eine Vergütung erbracht werden. Eines entsprechenden Hinweises hierauf bedarf es grundsätzlich nicht. Ist von einem Vertragsschluss auszugehen, so liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen unentgeltlich erbracht werden sollten, beim Bauherrn.
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