Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

01. Juni 2002von pe, Juni 2002

Architekt A. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NW:

"Mein Bauherr hat mit einem Bauunternehmer im Formular-Bauvertrag eine Vertragsstrafenregelung getroffen. Danach hat der Bauunternehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen. Als Obergrenze der Vertragsstrafe sind 10 % der Auftragssumme vereinbart. Ist eine solche Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags wirksam?"


Die Vereinbarung eines Vertragsstrafenversprechens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formular-Bauverträgen ist grundsätzlich zulässig. Üblicherweise bemisst sich die Höhe der Vertragsstrafe nach einem prozentualen Tagessatz, der sich nach der Höhe der Auftragssumme richtet. Derartige Vereinbarungen dürfen den Vertragspartner - wie sämtliche anderen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch - nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 AGB-Gesetz, jetzt § 307 BGB).

Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die Klausel

  • eine angemessene Begrenzung nach oben enthält, die den Teil der Auftragssumme überschaubar macht, der durch die Vertragsstrafe in Wegfall kommen könnte, und
  • eine vertretbare Höhe der Vertragsstrafe je Zeiteinheit beinhaltet, und
  • die Abhängigkeit der Vertragsstrafe vom Verschulden des Aufragnehmers deutlich gemacht wird.

Nach derzeitiger Rechtssprechung ist eine Begrenzung der Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % der Auftragssumme zulässig. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Höchstgrenze von 10 % als unangreifbar anzusehen sein wird. Zumindest bei größeren und länger andauernden Baumaßnahmen wird diese Begrenzung wohl als unangemessen erscheinen. Problematisch ist, welche Höhe der Vertragsstrafe je Arbeitstag noch vertretbar ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2002 (AZ: VII ZR 198/00) ist eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat.

In der Entscheidung wird ausgeführt, dass ein Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme grundsätzlich einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer ausübe. Bereits die Verwirkung dieser Vertragsstrafe an wenigen Tagen schöpfe in unangemessener Weise einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns ab.

Ob der Bauherr von Architekt A. sich auf die Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Regelung berufen könnte, hängt von den Details des Rechtsstreits ab. Zu klären ist insbesondere die Frage, ob die angedrohte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtauftrag steht.

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