Weg frei für Reform des Vergaberechts

01. Februar 1998von hp, Februar 1998

Am 28. Mai 1998 hat der Vermittlungsausschuss einen Einigungsvorschlag zum Vergaberechtsänderungsgesetz beschlossen. Der Vorschlag wurde nachfolgend von Bundestag und Bundesrat angenommen. Das neue Vergaberecht wird als 6. Teil „Vergabe öffentlicher Aufträge" in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgenommen und tritt am 1.1.1999 in Kraft.

In seiner Sitzung am 8. Mai 1998 hatte der Bundesrat dem Vergaberechtsänderungsgesetz zunächst die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuß angerufen.

Die Länderkammer verweigerte u.a. deshalb die Zustimmung, weil sog. Öffnungsklauseln fehlen, die dem Auslober ermöglichen, tarifvertragstreue, ausbildende oder frauenfördernde Betriebe und Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Bundesrates stehe das europäische Recht der Schaffung von Öffnungsklauseln nicht entgegen, wie den Ausführungen der EU-Kommission im Grünbuch zum öffentlichen Auftragswesen entnommen werden könne. Außerdem verlangte der Bundesrat, den Ländern müsse größerer Gestaltungsspielraum in den Nachprüfungsverfahren zugestanden werden, um den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Weitere Gründe, den Vermittlungsausschuß anzurufen, betrafen prozessuale Fragen, das Kostenrecht und Übergangsregelungen.

Nach der jetzt erzielten Einigung kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß bei Vergabeverfahren weitergehende Anforderungen an die Auftragnehmer als die im Gesetz genannten (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) gestellt werden dürfen. Außerdem wurde den Bundesländern nicht nur bei der Einrichtung und Organisation, sondern auch bei der Besetzung der Nachprüfungsbehörden (Vergabeprüfstellen und Vergabekammern) mehr Spielraum gewährt.

Das Vergaberechtsänderungsgesetz räumt Unternehmen, die sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unrechtmäßig behandelt fühlen, erstmals die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung im laufenden Vergabeverfahren ein. Die Kontrolle erfolgt in einem speziellen zweiinstanzlichen Nachprüfungsverfahren durch eine Vergabekammer und das Oberlandesgericht. Während des Nachprüfungsverfahrens ist ein Zuschlag in der Regel nicht möglich.

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