Zur Gleichwertigkeit eines Bauprodukts im Sinne von § 9 VOB/A

01. Juni 2000von hp, Juni 2000

Architektin M. aus K. ist für einen Schwimmbadbau mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für eine VOB/A-Ausschreibung beauftragt. Die Bauherrin, eine städtische Bäder-GmbH, möchte aufgrund positiver Erfahrungen in anderen Bädern, dass eine ganz bestimmte Lüftungsanlage im neuen Schwimmbad eingebaut wird. Architektin M fragt: Was ist bei einer VOB/A-Ausschreibung in einem solchen Fall zu beachten?

Das Benennen bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren sowie von Ursprungsarten und Bezugsquellen ist grundsätzlich zu vermeiden.

§ 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A erlaubt das Ausschreiben bestimmter Erzeugnisse aber, wenn die geforderte Leistung dies rechtfertigt. Eine Rechtfertigung hierfür besteht, wenn die maßgebenden technischen und gestalterischen Anforderungen diese Beschreibung notwendig machen. Dabei dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse (z.B. Markennamen) ausnahmsweise verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist und der Zusatz "oder gleichwertiger Art" hinzugefügt wird.

Soweit die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist weiterhin folgendes zu beachten:

In der Vergabebekanntmachung muss deutlich gemacht werden, welche Kriterien bzw. Eigenschaften des genannten Produkts von besonderer Bedeutung sind, damit eine Grundlage vorhanden ist, auf der man die vorhandene oder fehlende "Gleichwertigkeit" eines anderen angebotenen Produkts ermitteln kann. Werden Kriterien oder Eigenschaften nicht genannt, kommt es bei der Wertung der Angebote nur auf das Kriterium des niedrigsten Preises an. Es reicht auch nicht aus, wenn in der Ausschreibung generell auf die Wertungskriterien nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A (einwandfreie Ausführung, annehmbarstes Angebot, etc.) verwiesen wird, um andere Kriterien als das des niedrigsten Preises anwendbar zu machen. Wurden die Kriterien bzw. erforderlichen Eigenschaften des Produkts in der Ausschreibung genannt und bestehen an der Gleichwertigkeit von angebotenen Produkten Zweifel, so ist die Gleichwertigkeit vom Bieter ggf. nachzuweisen.

Mit den bei der Bauherrin zuständigen Fachleuten sollte daher detailliert ermittelt werden, welche Kriterien in der Ausschreibung genannt werden sollen.

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