Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Änderung des Nachbarrechtsgesetzes: Mehr Raum für die Wärmedämmung

Mitte Mai 2011 hat der Landtag eine Änderung des Nachbarrechtsgesetzes beschlossen. Nach dem neuen § 23a sind Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung von Maßnahmen der Wärmedämmung auch dann verpflichtet, wenn die anzubringende Wärmedämmung auf ihr Grundstück hineinragt.

15. Juli 2011von Li

Der Eigentümer hat die Überbauung seines Grundstücks zu dulden, wenn sie der Wärmedämmung dient und nicht über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgeht. Zuvor muss allerdings geprüft worden sein, dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Die Überbauung darf die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Überbauung der Grenze tiefer als 25 cm wird.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hatte das Gesetzesvorhaben begrüßt, da die Anbringung von Wärmedämmung bei Bestandsbauten deutlich erleichtert wird. Die AKNW hatte besonderen Wert darauf gelegt, dass nicht nur wärmedämmtechnische, sondern auch die damit zusammenhängenden gestalterischen Maßnahmen der Duldungspflicht unterliegen, damit das bisherige Erscheinungsbild des Gebäudes berücksichtigt werden kann. Nur so kann das Stadtbild erhalten bleiben, ohne dass es zu einer einseitigen Bevorzugung bestimmter Dämmtechnologien kommt.

Dem betroffenen Eigentümer ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten, der - einer Anregung der Kammer folgend - die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen darf.

Mit dem Gesetz wurde zugleich eine Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Nach der aktuellen Rechtslage müsste die Überbauung des Nachbargrundstücks durch Baulast gesichert sein. Durch die Änderung von § 4 Abs. 2 BauO NRW wird klargestellt, dass dies nicht erforderlich ist, wenn eine Außenwand und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung geändert werden.

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