Aktuelle bauordnungsrechtliche Entwicklungen in NRW – eine Übersicht

Im Zusammenhang mit den aktuellen Änderungen der Landesbauordnung, die zum 2. Juli 2021 in Kraft getreten sind, wurden zahlreiche untergesetzliche Normen angepasst und aktualisiert oder befinden sich derzeit noch in der Vorbereitung. Hier finden Sie eine Übersicht über den aktuellen Stand.

13. Juli 2021von Lars Schuchard

Die aktuellen Änderungen der BauO NRW 2018 sind einen Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 2. Juli 2021 in Kraft getreten. Eine erste Übersicht über die Änderungen bietet eine Synopse der AKNW, aus der die beschlossenen Änderungen erkennbar sind. Diese finden Sie hier.

Nach den Änderungen der BauO NRW sind in den vergangenen Tagen weitere Normen aktualisiert und veröffentlicht worden. Die wichtigsten Änderungen finden Sie in diesem Artikel.

Technische Baubestimmungen


Die Technischen Baubestimmungen dienen der Konkretisierung der Anforderungen der Bauordnung und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Technische Baubestimmungen sind vorrangig DIN-Normen sowie in Einzelfällen bauaufsichtliche Richtlinien und solche, die von speziellen Fachgremien herausgegeben werden.

Die Möglichkeit eines Erlasses über technische Baubestimmungen ist in § 88 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festgeschrieben.

Bislang wurden die in NRW geltenden technischen Baubestimmungen in der „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“, der VV TB NRW, durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in Düsseldorf verfasst und veröffentlicht. Insgesamt war dieses Dokument mit den Teilen A – D und entsprechenden Anhängen rund 325 Seiten stark. Als Grundlage dafür diente bisher das Muster der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB), das regelmäßig durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben wird.

Zum 1. Juli 2021 wurde diese Herangehensweise allerdings geändert. Ziel des zuständigen Ministeriums ist es, eine möglichst große Vereinheitlichung der Vorgaben im Bundesgebiet zu erreichen. Deshalb wurde zum 1. Juli die Musterverwaltungsvorschrift des DIBt, per Erlass, als neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes NRW (VVTB NRW) eingeführt.

Da an einigen Punkten allerdings trotzdem länderspezifische Vorgaben nötig sind, veröffentlicht das Ministerium zudem eine Anlage zu dem Erlass, in der Änderungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgeführt sind.

In der bereits bekannten Gliederung der technischen Baubestimmungen, betreffen diese Änderungen lediglich das Kapitel A und in geringem Umfang auch Kapitel D. Die Kapitel B und C der Mustervorschrift gelten demnach unverändert.

Die aktuelle Fassung der M-VV TB finden Sie auf den Seiten des DIBt und die seitens des Ministeriums herausgegebenen landesspezifischen Änderungen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Zur besseren Übersicht hat das Ministerium zudem eine Version des Dokuments erstellt, in dem die tatsächlichen landesspezifischen Änderungen im Vergleich zu den Vorgaben der M-VV-TB markiert sind. Dieses finden Sie ebenfalls hier.

Barrierefreies Bauen - DIN 18040

In den technischen Baubestimmungen wird nach wie vor unter den Punkten A 4.2/2 und 3 definiert, inwieweit die einzelnen Vorgaben der DIN 18040 Teile 1 und 2 in Nordrhein-Westfalen bauaufsichtlich eingeführt sind. Mit der aktuellen Änderung der VV TB wurden dabei die bauaufsichtlich eingeführten Vorgaben der DIN 18040-2, also den Regelungen im Bereich des Wohnungsbaus, ebenfalls teilweise angepasst und aktualisiert. Die Vorgaben der DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude blieben unberührt.

Eine hilfreiche Übersicht über die in NRW zu beachtenden Vorgaben der Norm und zur besseren Nachvollziehbarkeit bieten die seitens des Ministeriums herausgegebenen Handreichungen, die sowohl für Teil 1 als auch Teil 2 der DIN 18040 zur Verfügung stehen. In diesen sind die zu beachtenden Abschnitte mit Kennzeichnungen und farblichen Hinterlegungen versehen. Hierüber hatte die AKNW bereits berichtet.

Die Handreichung „Barrierefreie Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ wurde in Rahmen der aktuellen Änderungen ebenfalls angepasst und steht Ihnen in der aktuellen Fassung hier zur Verfügung. In dem Dokument wurden die Änderungen zur Vorgängerversion kenntlich gemacht.

Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO

Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 8. Juli 2021 ist die 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erschienen.

Die aktuelle Novellierung der BauPrüfVO betrifft dabei im Wesentlichen die Passagen, die im Rahmen der aktuellen Änderung der BauO NRW einer Anpassung bedürfen. Dabei handelt es sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen.

Neu ist die Regelung, dass behördliche Prüfaufgaben nun auf Prüfingenieure für den Brandschutz übertragen werden können und diese entsprechend auch über Abweichungen gem. § 69 BauO NRW befinden können. Diese Regelung korrespondiert mit § 58 (5) Satz 2 der aktuell geänderten BauO NRW 2018. Weitere Informationen zum Thema „Prüfingenieur“ finden Sie hier.

Mit der Überarbeitung der BauPrüfVO geht auch eine Anpassung der Antragsformulare, die als Anlagen zu der Verordnung geführt werden, einher. Diese befinden sich allerdings derzeit noch in der Überarbeitung. Sobald die neuen Formulare zur Verfügung stehen, werden diese hier auf den Internetseiten der AKNW veröffentlicht. Sie finden die Bauantragsformulare auch in der in Kooperation mit der Architektenkammer NRW herausgegebenen Software "Printform NRW".

Wir werden aktuell berichten.

 

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