Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten
Das Bundeskabinett hat auf seiner Sitzung am 13. April 2021 beschlossen, die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorerst bis zum 30. Juni zu verlängern und zu ergänzen. Damit trifft Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Selbst- oder Schnelltest anzubieten.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben, muss mindestens zweimal pro Woche eine Testmöglichkeit angeboten werden. Die Kosten der Tests trägt der Arbeitgeber. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Jenseits dessen bestehen jedoch keine Dokumentations- oder Nachweispflichten. Auch besteht keine Verpflichtung der Beschäftigten, von der Testmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Daneben bleiben die bekannten Regelungen bestehen:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. wenn die Tätigkeit dies zulässt.
- Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen, auch in Kantinen und Pausenräumen
- Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
- Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
- Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
- Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
Die geänderte Corona-ArbSchV tritt am fünften Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit voraussichtlich am Dienstag oder Mittwoch der kommenden Woche (20./21. April) in Kraft. Verstöße gegen die Verordnung können von den Arbeitsschutzbehörden mit Bußgeldern von bis zu 30.000,- Euro geahndet werden, § 25 ArbSchG.
Unternehmen in NRW, die ihren Beschäftigten Corona-Schnelltests oder einen Selbsttest unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person anbieten, können nach digitaler Anzeige gegenüber dem Gesundheitsministerium (Formular hier) über das Testergebnis übrigens einen Nachweis ausstellen, § 4 CoronaTestQuarantäneVO (Beschäftigtentestung). Ein solches Negativattest kann in den von der CoronaSchVO NRW vorgesehenen Fällen die Nutzung bestimmter, nur nachweislich negativ getesteten Personen zugänglicher Angebote im Bereich von Dienstleistungen, Kultur und Einzelhandel ermöglichen.
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