BauGB-Ausführungsgesetz: Freistellung von 7-Jahres-Frist
Ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Außenbereich erhalten mit dem neuen "Ausführungsgesetz zum BauGB" des Landes Nordrhein-Westfalen keine noch weiter gehenden Vorrechte - die sonstigen bisherigen Beschränkungen gelten weiter.
Zum neuen "Ausführungsgesetz zum BauGB" des Landes Nordrhein-Westfalen folgender aktueller Hinweis:
Ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Außenbereich erhalten mit dem neuen Gesetz keine noch weiter gehenden Vorrechte - die sonstigen bisherigen Beschränkungen gelten weiter.
Diese gelten besonders für ungenehmigt hergestellte Objekte, die mit der neuen Vorschrift nicht begünstigt werden sollten. Die Vorschrift bezieht sich auf die unmittelbare Nachfolge bzw. auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist vor einer Antragstellung genau zu recherchieren, denn auch Entscheidungspraxis und Gerichtsurteile grenzen die Möglichkeiten ein.
Teilen via