BauO NRW 2018: Positionen der AKNW

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechtes in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) - will das Land umfassende Änderungen im Bauordnungsrecht umsetzen. Der Gesetzentwurf orientiert sich an der Musterbauordnung. Dies betrifft z.B. das Abstandsflächenrecht, die Änderungen im vorbeugenden Brandschutz und das Bauproduktenrecht.

27. April 2018

Die Anforderungen an das barrierefreie Bauen werden neu gefasst, insbesondere für Gebäude mit Wohnungen und öffentlich zugängliche Gebäude. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, die DIN18040 unter Berücksichtigung einzelner dort geregelter Sachverhalte bauaufsichtlich einzuführen. Der Gesetzentwurf beinhaltet eine umfassende Regelung für Stellplätze, ermöglicht den Kommunen aber auch, die Stellplatzfrage durch Satzung zu regeln. Das Freistellungsverfahren bleibt erhalten. Es wird eine Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Bauvorlagen binnen zwei Wochen verankert.
Zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung führt der Landtagsausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 4. Mai 2018 eine Anhörung durch. Zur Vorbereitung dieser Anhörung hat die AKNW eine Stellungnahme abgegeben.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die AKNW den Gesetzentwurf, der zu einer modernen Bauordnung führt. Nach einem transparenten, umfassenden Dialogprozess auf politischer Spitzenebene liegt nun eine Fassung vor, die einerseits auf die aktuellen Herausforderungen im Wohnungsbau reagiert, andererseits rechtssichere Verfahren mit Beschleunigungseffekten anbietet.

Das neue Abstandsflächenrecht ermöglicht nach Einschätzung der AKNW durch die reduzierten Abstandsflächen urbanes Bauen, Grundstücke lassen sich besser ausnutzen. Die neuen Brandschutzbestimmungen in weitestgehender Anpassung an die MBO werden von der Praxis erwartet, zumal sie das Bauen mit Holz in NRW deutlich erleichtern. Die nun gefundenen Regelungen zum barrierefreien Bauen kann die AKNW mittragen, insbesondere ist die technische Konkretisierung durch Einführung der DIN18040 für die praktische Arbeit notwendig. Dabei geht die AKNW davon aus, dass die Norm lebensnah und mit Augenmaß eingeführt wird.

Die AKNW begrüßt, dass nun eine Vollständigkeitsprüfung der Bauvorlagen mit der Möglichkeit der Nachbesserung vorgesehen ist. Zugleich wird aber bedauert, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehenen verbindlichen Fristen zur Bearbeitung von Bauanträgen nicht umgesetzt werden. Der nun vorliegende Entwurf der Landesregierung geht auf die Bedenken der AKNW zum Referentenentwurf ein und sieht im einfachen Genehmigungsverfahren ein Prüfprogramm vor, das dem im heutigen vereinfachten Verfahren entspricht. Die Geltung der Schlusspunkttheorie wird kodifiziert, was für die Bauherren eine wesentliche Rechtssicherheit darstellt. Bedauerlicherweise wird der Arbeitsschutz hiervon ausgenommen.

Besonders begrüßt die AKNW, dass es bei den bisherigen Regelungen zum Bauvorlagerecht bleibt. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten der Innenarchitekten, über eine ergänzende Hochschulprüfung die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung zu erlangen. Zudem bleibt es bei dem bewährten Katalog der Vorhaben, bei denen eine Bauvorlageberechtigung nicht erforderlich ist. Neu ist eine Regelung zum qualifizierten Tragwerksplaner. In Zukunft sind Standsicherheitsnachweise von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurswesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufzustellen. Dabei akzeptiert die AKNW auch eine entsprechende Listenführung, die aber eindeutig bei der jeweiligen Kammer liegen muss.

Das parlamentarische Verfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. In Kraft treten soll die neue Bauordnung dann am 1. Januar 2019. Damit hat die Praxis ein halbes Jahr Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Zudem können in dieser Zeit die notwendigen Folgeregelungen entwickelt werden.
Als Service für ihre Mitglieder hat die AKNW eine umfassende Synopse erarbeitet. In dieser Synopse werden die derzeit geltenden Regelungen der BauO NRW 2000 – soweit es das Bauproduktenrecht anbelangt – der BauO NRW 2016, dem Referentenentwurf und dem nun zu diskutierenden Gesetzentwurf der Landesregierung zum BauModG gegenübergestellt.

Zur Stellungnahme der AKNW zur DBauO NRW 2018 (PDF).

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung "Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz" (BauModG NRW) (PDF).

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