Baurecht: Bescheinigung zum Brandschutz
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren (sofern keine Ausnahmefall vorliegt) spätestens bei Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW einzureichen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Verlagerung der bautechnischen Prüfungen auf staatlich anerkannte Sachverständige dient einerseits der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden, führt andererseits aber zu einer gesteigerten Verantwortung des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und der staatlich anerkannten Sachverständigen.
Nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung prüfen diese, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht, und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnischen geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW am 6. Juni 2006 entschiedenen Fall (Az: 10 B 696/06) hatte der Sachverständige statt einer solchen Bescheinigung einen „Vorläufigen Prüfbericht“ erstellt und den ausdrücklichen Hinweis gegeben, die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. Eine solche Bescheinigung und der Hinweis stellen keinen brandschutztechnischen Nachweis im Sinne der genannten Vorschriften dar.
Werden die in § 68 Abs. 2 BauO NRW genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht spätestens vor Baubeginn eingereicht, kann dies gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann unabhängig davon wegen des Gefährdungspotenzials bis zur Vorlage der Unterlagen die Stilllegung der Baustelle verfügen und ggf. eine Nutzungsuntersagung aussprechen.
Teilen via