Baurecht NRW: Wann erlischt eine Baugenehmigung?
Mit der Ausführung eines Bauvorhabens wird - mit der Folge der Vermeidung des Erlö-schens der Baugenehmigung – im Sinne des § 77 Abs. 1 BauO NW begonnen durch ein tatsächliches Handeln, nämlich eine bauliche Tätigkeit, die in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus der Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben steht. Eine bloße Anzeige des noch bevorstehenden Be-ginns der Bauarbeiten wahrt die Frist deshalb nicht (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -).
Ebenfalls läuft die Frist ab, wenn nicht mit der Errichtung des genehmigten Vorhabens begonnen wird, sondern ein „aliud“ errichtet wird; das ist dann der Fall, wenn durch Abweichung von dem Genehmigten Belange berührt werden, die so erheblich sind, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens neu stellt.
Der Ablauf der Geltungsdauer kann dadurch gehemmt sein, dass der Bauherr durch Umstände, die nicht in seiner Person liegen, gehindert ist, die Bauarbeiten fristgerecht aufzunehmen. Ein hoheitlicher Eingriff, zum Beispiel eine Stilllegung der Bauarbeiten, ist so ein Fall, es sei denn, die Verfügung ist ergangen, weil der Bauherr von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen ist.
Nach dem oben genannten Urteil stehen anderweitige Einwirkungen, die es für den Bauherrn unzumutbar machen, die Bauarbeiten zu beginnen oder durchzuführen, einem solchen Eingriff gleich. Im entschiedenen Fall war das die mündliche Erklärung eines Vertreters der Behörde, der Bauherr müsse, wenn er wie angekündigt mit dem Bau beginne, mit bauaufsichtlichen Maßnahmen rechnen.
Wenn auch der Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212a BauGB) und deshalb der Bauherr eigentlich bauen darf, ist anerkannt, dass die Frist für die Geltung einer Baugenehmigung nicht abläuft, wenn die Verzögerung des Baubeginns durch den Rechtsbehelf eines Dritten entstanden ist.
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