Bautechnik: Wärmedämmung bei CE-gekennzeichneten Dämmstoffen

Seit dem 1. Januar 2004 müssen Wärmedämmstoffe den harmonisierten europäischen Produktnormen DIN EN 13162 bis DIN EN 13171 für werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe entsprechen. Nach einer Koexistenzphase mit der nationalen Normung gelten nunmehr nur noch die europäischen Produktnormen. Dämmstoffe, die diesen Produktnormen entsprechen, werden von den Herstellern mit dem CE-Label gekennzeichnet. Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen, sondern bedeutet, dass der Baustoff europaweit gehandelt werden darf.

17. Juni 2004von Li

Die harmonisierten europäischen Produktnormen bieten keine Aussagen über die Verwendbarkeit der einzelnen Dämmstoffe im Bauwerk. Der Anwendungsbereich wird in DIN V 4108-10 angegeben. So bedeutet beispielsweise das Kurzzeichen DZ, dass die Wärmedämmung für eine Zwischensparrendämmung geeignet ist.

Anforderungen an die Wärmeleitfähigkeit der Dämmstoffe werden in DIN V 4108-4 angegeben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Bemessungswert, früher auch Rechenwert genannt, der in den rechnerischen Nachweis nach der Energieeinsparverordnung eingeht, und dem Nennwert, der für die Produktkategorisierung bei der CE-Kennzeichnung dient.

Das Land NRW hat im Einführungserlass Technischer Baubestimmungen vom 29.07.2003 klargestellt, dass bei der Ermittlung des Bemessungswertes der Nennwert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,2 zu multiplizieren ist, um damit der zu erwartenden Materialstreuung bei den nach CE-gekennzeichneten Produkten zu entsprechen. Die ministerielle Regelung hat zur Folge, dass die bisher üblichen Dämmstoffdicken erheblich erhöht werden müssen, wenn die wärmeschutztechnischen Nachweise mit den Wärmeleitfähigkeitwerten nach DIN V 4108-4 geführt werden. Um dies zu vermeiden, hat die Dämmstoffindustrie für ihre Produkte beim Deutschen Institut für Bautechnik allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erwirkt. Hierin wird der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit festgelegt, der geprüft und überwacht sein muss und dessen Konformität mit der Zulassung durch das Ü-Zeichen ausgewiesen wird.

Für die Praxis ergeben sich also folgende Hinweise: Bei der Ausschreibung sollte der Bemessungswert bekannt gegeben werden. Der Anbieter kann dann entscheiden, ob er ein Produkt mit bauaufsichtlicher Zulassung und Ü-Kennzeichnung oder ein Produkt ausschließlich mit CE-Kennzeichen anbieten und einbauen will. Bei ausschließlich CE-gekennzeichneten Produkten muss der Nennwert gegenüber dem Bemessungswert eine 1,2-fache Sicherheit enthalten (z. B. Bemessungswert 0,040 Nennwert 0,033). Auch die Standardleistungsbeschreibungen des Gemeinsamen Ausschusses für Elektronik werden auf die Angabe des Bemessungswertes in Verbindung mit bauaufsichtlicher Zulassung abgestellt. Der Bauleiter sollte die Produktunterlagen sorgfältig dokumentieren, schon um die stichprobenhaften Kontrollen des staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu unterstützen.

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