Behindertengleichstellungsgesetz: Änderung der Landesbauordnung
Zum 1. Januar 2004 ist das "Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze" in Kraft getreten. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz wird die öffentliche Hand verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen.
Im Einzelnen regelt das Gesetz ein allgemeines Benachteiligungsverbot und Zielvereinbarungen, ein Verbandsklagerecht für Interessensverbände behinderter Menschen, Regelungen zur Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr sowie die Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken.
Das Behindertengleichstellungsgesetz ist Bestandteil eines Artikelgesetzes, mit dem auch die Landesbauordnung geändert wird. Mit der Änderung des § 55 BauO NRW müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Diese Forderung gilt für die Bereiche, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird die Bauaufsichtsbehörde zukünftig die Belange der Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen prüfen.
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 kann bei der Geschäftsstelle der AKNW, Zollhof 1, 40221 Düsseldorf schriftlich oder per Fax (02 11) 49 67 91 angefordert werden. Eine Leseversion kann unter sgv.im.nrw.de, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 57 vom 23. Dezember 2003 eingesehen werden.
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