Brexit: Eintragungsfähigkeit von Architektur-Abschlüssen aus UK

Zum 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich (United Kingdom, UK) endgültig aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das hat auch Auswirkungen auf das Eintragungsverfahren in die Architektenliste bei der AKNW.

21. Januar 2021von Dr. iur. Florian Hartmann / Dorothee Dieudonné

Nunmehr gelten für sämtliche Eintragungsverfahren von Antragstellern, die bei der AKNW eingetragen werden möchten und die in UK einen Abschluss erworben haben, die Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Die automatische Anerkennung von UK-Abschlüssen der Fachrichtung Architektur kommt nur noch für diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller in Betracht, deren vollständiger Eintragungsantrag bis zum 31.12.2020 bei der AKNW eingegangen war.

Dies bedeutet: Im Rahmen des Eintragungsverfahrens muss die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses im Einzelfall nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW nachgewiesen werden. Sollte eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden können, besteht die Möglichkeit, das Defizit mit so genannten Ausgleichsmaßnahmen zu beheben.  

Hinzuweisen ist noch auf Folgendes:

Zwischen der EU und UK wurde ein Partnerschaftsvertrag ausgehandelt. Der Partnerschaftsvertrag sieht u.a. vor, dass Berufsorganisationen beider Vertragspartner erleichterte Anerkennungsregelungen für bestimmte Berufe vorschlagen können, wenn dies im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse ist. Der Architects‘ Council of Europe (ACE) und das Architects' Registration Board (ARB) für das Vereinigte Königreich haben eine gemeinsame Task Force eingerichtet, um ein Abkommen zur Fortsetzung des Verfahrens zur (automatischen) gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen vorzubereiten. Ob eine solche Vereinbarung zustande kommen wird, steht derzeit allerdings noch nicht fest.

Ausführliche Informationen zu den Auswirkungen des Brexits auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind auf dem Informationsportal der Bundesregierung zu finden.

Für NRW-Architektinnen und Architekten, die sich in UK in die Architektenliste eintragen lassen möchten, hat der
ACE Informationen zusammengestellt.

Die Eintragungsabteilung der AKNW steht Ihnen unter folgenden Kontaktdaten für Rückfragen zur Verfügung:

Laura Kloetzke (0211 4967-49), kloetzke@aknw.de
Elisabeth Sehrbrock (0211 4967-33), sehrbrock@aknw.de
Bernadetta Zielinski, (0211 4967-716), zielinski@aknw.de

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