Bundeskabinett macht Weg frei für Gebäudetyp-e
Das Bundeskabinett hat gestern (6.11.2024) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bauvertragsrechts auf den Weg gebracht. Mit diesem wird die aus dem Berufsstand stammende Initiative für ein schnelleres, einfacheres und kostengünstigeres Bauen im Sinne des Gebäudetyp-e aufgegriffen.
Mit diesem wird die aus dem Berufsstand stammende Initiative für ein schnelleres, einfacheres und kostengünstigeres Bauen im Sinne des Gebäudetyp-e aufgegriffen.
„Dieses wichtige Instrument zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bauens darf unter keinen Umständen Opfer der Tages- und Parteipolitik werden. Die Wohnungsbaukrise und Ihre Auswirkungen dulden keinen Aufschub“, sagte Ernst Uhing, Präsident der Architektenkammer NRW. „Der im Grunde bereits beschlussreife Gesetzentwurf muss noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Das ist ein Gebot der Vernunft und Verantwortung“, so Uhing weiter. Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:
Die Abweichung von gesetzlich nicht zwingenden Komfortstandards soll künftig einfacher möglich sein. Reine Komfort- und Ausstattungsstandards sollen künftig nur dann vertraglich eingehalten werden müssen, wenn beide Vertragsparteien sich ausdrücklich darauf verständigt haben. Im Verhältnis zwischen Bauunternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen allerdings besondere Hinweispflichten gelten.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass es künftig einfacher werden soll, innovative, nachhaltige oder kostengünstige Bauweisen und Baustoffe zu verwenden. Zu diesem Zweck soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung technische Normen und Regeln zu bestimmen, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Von solchen Normen sollen Bauunternehmen künftig einfacher abweichen können: Sie sollen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Vertragsinhalt werden. Ihre Einhaltung soll nur geschuldet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auch hier vorab ausdrücklich über die Abweichung hingewiesen werden.
Fachkundige Unternehmer sollen überdies künftig leichter von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen beide Vertragspartner von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen, so soll diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt wurde. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik“ getroffen, soll eine Abweichung unter bestimmtem Voraussetzungen davon gleichwohl keinen Mangel des Bauwerks begründen. Allerdings muss die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet sein.
Der Regierungsentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz, der nunmehr in den Bundestag eingebracht werden wird, und ein begleitendes FAQ sind hier abrufbar.
Eine Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer finden Sie hier.
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