COVID-19-Pandemie: Erleichterungen für die Vergabe

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen. Sie sind am 14. Juli 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 31.12.2021. Mit dem Erlass soll die Bundesverwaltung in die Lage versetzt werden, öffentliche Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umzusetzen.

Gem. § 55 BHO ist die Bundesverwaltung im Unterschwellenvergabebereich zur Anwendung der UVgO und der VOB/A verpflichtet.

Die dortigen Vorschriften zu den Wertgrenzen und Fristen werden durch die Regelungen in dem Erlass teilweise verdrängt; für den Zeitraum ihrer Gültigkeit gehen die Regelungen des Erlasses den korrespondierenden Vorschriften in der UVgO und in der VOB/A vor. Die sonstigen Vorschriften der UVgO und der VOB/A bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Die wesentlichen (vorläufigen) Abweichungen sind:
 

  • Die Wertgrenze für die direkte Vergabe von Aufträgen werden im Hinblick auf Dienst- und Lieferleistungen von 1.000,00 Euro netto auf 3.000,00 Euro netto und im Hinblick auf Bauleistungen von 3.000,00 Euro netto auf 5.000,00 Euro netto erhöht.
  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000,00 Euro netto (bisher: 25.000,00 Euro netto) ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist ebenfalls möglich.
     
  • Bauaufträge können bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto im Freihändigen Verfahren vergeben werden (bisher: 10.000,00 Euro netto). Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000,00 Euro durchgeführt werden (bisher: 50.000,00 Euro netto für Ausbaugewerke, 150.000,00 Euro netto für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau; 100.000,00 Euro netto für alle übrigen Gewerke)

Die Regelungen des Erlasses gelten gleichermaßen auch für Zuwendungsempfänger (§§ 3, 44 BHO), die die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht zu beachten haben.Laut Rundschreiben des Bundesministeriums bleibt § 50 UVgO von dem Erlass unberührt. Die Vergabe von Planungsleistungen ist somit von den (vorläufigen) Abweichungen nicht betroffen.Für Vergaben im Oberschwellenvergabebereich sieht  der Erlass vor, dass  angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von einer Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand ausgegangen werden könne und dass daher die Vergabestelle bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel  von den jeweils vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten bei Dringlichkeit Gebrauch machen könne.

Der Erlass des Bundes ist hier abrufbar.

Auch das Land NRW hat bereits „coronabedingte“ Erleichterungen im Vergaberecht zugelassen, die, insbesondere im kommunalen Bereich, noch deutlich über die Bundesregelungen hinausgehen.

Die AKNW hat darüber informiert:

https://www.aknw.de/nc/aktuell/meldungen/detailansicht/artikel/konjunkturprogramm-nrw-vereinfachung-der-kommunalen-vergabegrundsaetze/

https://www.aknw.de/nc/aktuell/meldungen/detailansicht/artikel/rechtliche-auswirkungen-des-coronavirus/

 

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