Erlass zum Bauproduktenrecht: Neuer Umgang mit CE-Produkten

In einem Erlass beschreibt das Landesbauministerium die ab sofort geltende Vorgehensweise zum Umgang mit CE-gekennzeichneten Bauprodukten. Deutschland hatte mit der EU-Kommission eine Frist bis zum 15.10.2016 vereinbart, um den bauaufsichtlichen Vollzug für solche Produkte an ein EuGH-Urteil anzupassen.

16. November 2016von Herbert Lintz

Hintergrund

Nach Auffassung des EuGH stellen zusätzliche nationale Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte einen Verstoß gegen die Absicht dar, die freie Vermarktung von Bauprodukten innerhalb der EU sicherzustellen. Nach dem bisherigen nationalen System enthält insbesondere die Bauregelliste B Teil 1 Zusatzanforderungen an Produkte, die auf Grundlage einer europäisch harmonisierten Norm (hEN) das CE-Kennzeichen tragen. Nationale Verwendbarkeitsnachweise waren aus deutscher Sicht erforderlich, da viele dieser Normen nationale Anforderungen nicht abdecken, aber auch noch nicht auf alle Grundanforderungen der europäischen Bauproduktenverordnung abgestellt sind. Erkennbar waren solche Produkte an der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), gekennzeichnet durch das Ü-Zeichen. Damit kam zum Ausdruck, dass die Produkte sowohl der europäischen Norm entsprechen als auch das deutsche bauaufsichtliche Anforderungsniveau erfüllen.  

Auch CE-Produkte müssen Bauwerksanforderungen erfüllen

Dieses bewährte System musste nun aufgegeben werden. Zukünftig darf ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, dann verwendet werden, wenn die bauaufsichtlichen Anforderungen, die an ein Bauwerk gestellt werden, erfüllt sind. Damit verlagern sich die bisherigen produktbezogenen Regelungen auf die materiellen, bauwerksbezogenen Anforderungen.  Der Paradigmenwechsel wurde durch die Änderung der Musterbauordnung eingeleitet. Eine konkretisierende Verwaltungsvorschrift soll die Bauregellisten und die Liste der Technischen Baubestimmungen ersetzen. Die anstehende Novelle der BauO NRW soll ein einheitliches Bauproduktenrecht gewährleisten, indem Vorschriften der bereits geänderten Musterbauordnung übernommen werden. Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Landesbauordnung ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Übergangsweise stellt der Erlass des MBWS klar, dass bei Produkten auf Basis harmonisierter Normen nur noch das CE-Kennzeichen verlangt werden darf. Da dies aber nicht immer ausreicht, die bauaufsichtlichen Anforderungen an das Gebäude zu erfüllen, können weiterhin allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Prüfzeugnisse während ihrer ausgewiesenen Geltungsdauer herangezogen werden.

Angaben der Hersteller

Auch durch freiwillige Angaben des Herstellers kann der  Nachweis der Produktsicherheit erbracht werden. So bestanden beispielsweise bislang zusätzliche Anforderung an europäisch genormte Mauersteine, die frostsicher sein müssen, wenn sie im Außenbereich verwendet werden. Da die hEN in diesem Punkt lückenhaft ist, war zum Nachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und das Ü-Zeichen erforderlich. Zukünftig richtet sich die Bauwerksanforderung an die Außenwand, die frostsicher sein muss.

Es bleibt den Bauverantwortlichen überlassen, wie sie die Vorgaben an die Bauwerkssicherheit erfüllen. Der Architekt kann eine zusätzliche Schutzschicht einplanen, damit die Wand frostsicher ist. Es können aber auch weiterhin frostsichere Mauerwerksprodukte eingesetzt werden, wenn der Hersteller diese Eigenschaft durch einen freiwilligen Nachweis bestätigt. Die Baustoffindustrie arbeitet an solchen freiwilligen Herstellererklärungen, um Bauherren, Architekten und Unternehmen bei der Auswahl von Baustoffen und deren Verwendung zu unterstützen. Auch die Architektenkammern setzen sich für die Etablierung eines solchen Systems ein. Insbesondere werden die Hersteller von Bauprodukten in der Pflicht gesehen, für ihre Produkte die volle Haftung zu übernehmen. Der Erlass des MBWSV beschreibt die Voraussetzungen, unter denen freiwillige Herstellererklärungen akzeptiert werden können.

Ausblick

Die novellierte Landesbauordnung wird zwischen Bauprodukten und Bauarten differenzieren und unterschiedliche Regelungen für Bauprodukte mit und ohne CE-Kennzeichnung ausweisen. Konform zum Urteil des EuGH wird klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind. Um das Niveau der Bauwerkssicherheit zu erhalten, ist es erforderlich, die Bauwerksanforderungen zu konkretisieren. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen einer neu geschaffenen technischen Verwaltungsvorschrift, die sich derzeit im Notifizierungsverfahren bei der EU befindet. Es wird eine Abgrenzung geschaffen werden zwischen den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte. Das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen wird als „Bauarten“ bezeichnet. Anforderungen an Bauarten fallen nach wie vor in die Kompetenz der Mitgliedstaaten und sind auch für die Verwendung harmonisierter Bauprodukte erforderlich.

Deutschland drängt darauf, dass die noch lückenhaften harmonisierten europäischen Normen ergänzt werden. Dieser Prozess wurde eingeleitet, indem der Bund zunächst gegen sieben hEN Einwände erhoben hat.

Erlass zum Bauproduktenrecht (PDF)

Teilen via