Erlass zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen

Aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine kommt es bereits jetzt auf deutschen Baustellen zu Problemen in Form von Lieferengpässen und Preissteigerungen.

28. März 2022von Dr. jur. Volker Steves

Um den Auswirkungen für kommende und laufende Bundesbaumaßnahmen entgegenzuwirken, haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (=BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Technik (=BMDV) im Rahmen eines Erlasses Sonderregeln für bestimmte Produktgruppen getroffen. 

Die Sonderregeln gelten für die Produktgruppen:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre

Zunächst einmal sind die Anwendungsvoraussetzungen der Stoffpreisklausel im Sinne des Formblattes 225 des Vergabehandbuches Bund (=VHB) konkretisiert bzw. reduziert worden.

Es wird u.a. angeordnet, dass unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen bei maschinenintensiven Gewerken für Betriebsstoffe von der Stoffpreisgleitklausel Gebrauch gemacht werden könne, d.h.  eine Stoffpreisklausel darf vereinbart werden.

Für die o.g. Produktgruppen wird ferner festgelegt, dass die Anwendungsvoraussetzung der Ziffer 2.1 a) („nicht kalkulierbares Preisrisiko“) der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB als erfüllt gilt und dass im Hinblick auf die Voraussetzung der Ziffer 2.1 b) der Richtlinie der erforderliche Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung/Fertigstellung bereits als gegeben gilt, wenn er einen Monat überschreitet.

Läuft das jeweilige Vergabeverfahren bereits, dann sind die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen, wenn die Angebote noch nicht geöffnet sind. Ist die Angebotseröffnung schon erfolgt, dann ist das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

Für den Fall, dass der Zuschlag bereits erfolgt ist, werden die Voraussetzungen der nachträglichen Vereinbarung einer Stoffpreisklausel und der rechtlichen Instrumente (z.B. Verlängerung von Vertragslaufzeiten im Sinne von § 6 VOB/B oder Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB) präzisiert, mit welchen auf die Auswirkungen der Lieferengpässe und der Preissteigerungen auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses angemessen reagiert werden kann.

Die Regelungen sind am 25. März 2022 in Kraft getreten und sind zunächst befristet bis zum 30. Juni 2022. Sie gelten unmittelbar nur für Bauvorhaben der Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau. Es bleibt abzuwarten, ob sich einzelne Bundesländer den Empfehlungen und Regelungen des Erlasses anschließen und diese z.B. auch für kommunale Bauvorhaben für anwendbar erklären. Es wird insoweit stellvertretend auf den Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW vom 18.11.2021 im Hinblick auf den Erlass des BMI vom 21.05.2021 verwiesen (vgl. hierzu die Berichterstattung vom 23. November 2021)

Für Details wird auf folgendes Dokument verwiesen: 

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