Stoffpreisgleitklauseln im Vergabeverfahren

Angesichts der drastisch steigenden Preise und Lieferengpässe für Baustoffe hatte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 21. Mai 2021 im Rahmen eines Erlasses Hinweise zur Anwendung von Stoffpreisklauseln für bestimmte Baustoffe herausgegeben. Mittels Erlasses vom 18. November 2021 hat nunmehr das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, auch im kommunalen Bereich von den Vorgaben des Erlasses des BMI Gebrauch zu machen. Die dortigen Vorgaben werden somit auf kommunale Auftraggeber in NRW ausgeweitet.

23. November 2021von Dr. Volker Steves

Dies bedeutet, dass in NRW die kommunalen Auftraggeber die Richtlinie zum Formblatt 225 des Vergabehandbuches für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) gemeinsam mit den Hinweisen des BMI anwenden können.

Danach ist bei neuen Vergabeverfahren eine Stoffpreisklausel in der Regel zu verwenden, wenn die Prüfung der vom Statistischen Bundesamt erfassten und veröffentlichten Indizes der entsprechenden Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Fachserie 17, Reihe 2) zu dem Ergebnis führt, dass das jeweilige Bauprodukt in den letzten Monaten einer „mehrere Indexpunkte pro Monat“ umfassenden Preissteigerung unterlegen war. In einer solchen Konstellation stellt die Vereinbarung fester Preise für die Bieter ein besonders hohes Wagnis dar, und die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel liegt dann nahe.  

Läuft das Vergabeverfahren bereits, dann kann – sofern die Öffnung der Angebote noch nicht erfolgt ist – die Stoffpreisgleitklausel nachträglich einbezogen und/oder die Ausführungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden. Wenn die Angebotseröffnung bereits erfolgt ist, dann ist zu prüfen, ob eine Rückversetzung in den Stand von Angebotsabgabe in Betracht kommt.

Bestehende Verträge sind dagegen einzuhalten. Dort kommt eine Anpassung allenfalls unter den engen Voraussetzungen des § 58 BHO i.V.m. der dazu ergangenen VV-BHO oder des zivilrechtlichen Instruments der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht.

Für Details der Erlasse und des Inhalts einer Stoffpreisgleitklausel wird auf die folgenden Dokumente verwiesen:

 

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