Erlass zur Bauordnung NRW 2018: Errichtung eines Gebäudes mit einer Sauna

Die Landesregierung NRW hat einen Hinweis zur einheitlichen Anwendung der §§ 6 und 62 BauO NRW bei der Errichtung von Gebäuden mit Saunen herausgegeben.

21. August 2023

Es wird der Tatbestand der nicht vorhandenen Aufenthaltsraumqualität einer Sauna und der einer vorliegenden Aufenthaltsqualität eines dazugehörigen Ruheraumes klargestellt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Nr. 1 a) BauO NRW können Gebäude mit Saunen auch verfahrensfrei gestellt sein.

Zum Erlass (Im PDF-Format)

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